Unternehmensrecht

Sie sind Aufsichtsrat? Und Sie erhalten eine Vergütung? Dann aufgepasst!

10.02.2025

Möchte ein Aufsichtsratsmitglied Beratungsleistungen gegenüber der Gesellschaft erbringen, in deren Aufsichtsrat er Mitglied ist, und soll er dafür eine Sondervergütung erhalten, so gilt es hierbei mehrere Aspekte zu beachten.

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Möchte ein Aufsichtsratsmitglied Beratungsleistungen gegenüber der Gesellschaft erbringen, in deren Aufsichtsrat er Mitglied ist, und soll er dafür eine Sondervergütung erhalten, so gilt es hierbei mehrere Aspekte zu beachten. Die wichtigsten hat das Oberlandesgericht (OLG) München jetzt beleuchtet (Urt. v. 21.02.2024, 7 U 2211/23).

Entscheidend ist der Gegenstand der Beratungsleistung

Zunächst gilt zu beachten, was genau Gegenstand der Beratungsleistung sein soll. Differenziert werden muss zwischen derjenigen Tätigkeit, die das Aufsichtsratsmitglied bereits ohnehin – also kraft seiner Organstellung – erbringen muss, und derjenigen, die darüber hinaus erbracht wird. Nur für letztere kann eine Sondervergütung verlangt werden. Dies sind regelmäßig Dienste, die Fragen seines besonderen Fachgebietes betreffen. Demgegenüber sind Verträge mit Sondervergütungen für die übliche Aufsichtsratstätigkeit nichtig. Darunter würde beispielsweise die Beratung der Gesellschaft beim Abschluss von Unternehmens- und Beteiligungskaufverträgen fallen. Ob nun eine „üblicherweise“ geschuldete Aufsichtsratstätigkeit oder eine „weitergehende“ Beratungstätigkeit vorliegt, wird stets eine Einzelfallentscheidung sein.

Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Beratungsvertrages

Liegt eine „weitergehende“ Tätigkeit vor, für welche prinzipiell eine Sondervergütung verlangt werden könnte, gelten Besonderheiten. Es müsste darüber ein Vertrag geschlossen werden, welcher den Gegenstand der Beratung und auch das Beratungsentgelt genau regelt. Diesen Vertrag muss das Aufsichtsratsmitglied mit der Gesellschaft, vertreten durch deren Vorstand, schließen. Außerdem bedarf der Vertrag der Zustimmung des Aufsichtsrates. Diese Zustimmung kann nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung nur ausdrücklich, nicht jedoch stillschweigend oder konkludent erfolgen.

Fazit

Aufsichtsratsmitglieder können wie externe Dienstleister mit Beratungsleistungen beauftragt werden. Das ist rechtlich nicht verboten. Jedoch sollte die Gesellschaft die oben aufgeführten Aspekte, namentlich den genauen Gegenstand der Beratungsleistung und die Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Beratungsvertrages, stets auf den rechtlichen Prüfstand stellen. So können langwierige Gerichtsprozesse über Vergütungen an Aufsichtsratsmitglieder vermieden werden.

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