Keine Panoramafreiheit für Drohnenaufnahmen

Im vergangenen Jahr hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit der Frage zu beschäftigen, ob Drohnenaufnahmen von Kunstinstallationen urheberrechtswidrig sind (Urt. v. 27.04.2023, 4 U 247/21). In dem Verfahren ging es um Luftbildaufnahmen in einem Reiseführer, die mittels einer Drohne gefertigt worden waren und Kunstinstallationen im Ruhrgebiet abbildeten.

Gestritten wurde insbesondere um die Frage, ob derartige Ablichtungen „aus der Luft“ von der in § 59 Abs. 1 S. 1 Urhebergesetz (UrhG) verankerten Panoramafreiheit abgedeckt sind. Danach dürfen urheberrechtlich geschützte Werke, die sich bleibend in der Öffentlichkeit befinden unter anderem mittels Fotos vervielfältigt oder verbreitet werden, ohne dass es einer Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin bedarf. Das OLG Hamm war, wie bereits zuvor das Landgericht (LG) Bochum der Auffassung, dass derartige Aufnahmen aus dem Luftraum nicht von der Panoramafreiheit gedeckt seien. 

Ende Oktober dieses Jahres hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun über diesen Fall entschieden und bestätigt, dass die mittels einer Drohne gefertigten Luftaufnahmen nicht der Panoramafreiheit unterfallen (Urt. v. 23.10.2024, I ZR 67/23). Zur Begründung führt der Senat aus, die Panoramafreiheit beruhe auf der Erwägung, dass mit der Aufstellung eines Kunstwerks an öffentlichen Orten zum Ausdruck gebracht werde, das Werk der Allgemeinheit widmen zu wollen. Hieraus rechtfertige sich die mit der Panoramafreiheit einhergehende Beschränkung des Urheberrechts, das von der Allgemeinheit wahrnehmbare Straßenbild auch in der Fotografie betrachten zu können. Von diesem Zweck sei es jedoch nicht mehr gedeckt, wenn das geschützte Werk aus einer für das allgemeine Publikum unzugänglichen Perspektive wiedergegeben werden soll oder die Perspektive nur durch besondere Hilfsmittel wie eine Leiter oder nach Beseitigung von Blickhindernissen erreicht werden kann. Dies gelte auch für mittels Drohnen gefertigte Luftbilder.

Bei der Verbreitung von Drohnenaufnahmen gilt es daher, Vorsicht walten zu lassen. Nicht selten werden Luftbildaufnahmen regional bekannter Werke zum Zwecke werblicher Unternehmensdarstellung verwendet oder die Belegschaft vor solchen Werken in fotografische Szene gesetzt. Je nach Darstellungsart und -perspektive kann es erforderlich sein, eine Zustimmung des Urhebers oder der Urheberin einzuholen. Weiterhin unproblematisch ist übrigens die Verwendung von Luftbildaufnahmen historischer Werke. Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.