Erst die Werbung, dann das Design? So wird kein Schuh draus!

Das Europäische Gericht (EuG) hat kürzlich die Löschung eines Designs an einem Schuhmodell des Herstellers PUMA bestätigt, das Gegenstand einer Kollaboration zwischen PUMA und der Sängerin Rihanna war. Dem Design wurden dabei unvorsichtige Instagram-Posts der Popsängerin höchstselbst zu Verhängnis. 

Im Designrecht ist es von immenser Bedeutung ein schutzwürdiges Erzeugnis frühzeitig als Design anzumelden. Ein Design ist nur schutzfähig, wenn es neu ist und Eigenart aufweist, mithin im Zeitpunkt der Anmeldung der Öffentlichkeit noch kein entsprechendes Design (vor-)bekannt ist. Die eigene unachtsame Voroffenbarung durch den Designanmelder kann somit der Neuheit bzw. Eigenart des nachträglich angemeldeten Designs entgegenstehen. Zwar kann eine Voroffenbarung unberücksichtigt bleiben, wenn das Design innerhalb von 12 Monaten nach der erstmaligen Offenbarung angemeldet wird; nach Ablauf dieser Frist ist die Voroffenbarung aber in jedem Fall neuheitsschädlich.

So auch in diesem Fall. PUMA hatte Rihanna (bürgerlich Robyn Rihanna Fenty) im Jahre 2014 zur neuen Kreativdirektorin ernannt. Die Sängerin wollte ihre Fans natürlich nicht unwissend lassen und postete auf ihrem Instagram-Account einige Bilder, die sie u. a. den Vertrag unterschreibend sowie galant vor einer großen Raubkatze posierend zeigten. Bei der Gelegenheit trug sie auch gleich einen Plateau-Sneaker mit auffällig dicker Sohle und ausgeprägter Riffelung, der Gegenstand der anstehenden Kooperation sein sollte. Erst eineinhalb Jahre später und kurz vor der offiziellen Vorstellung der Kollektion, meldete PUMA ein Design für das Schuhmodell an, das sodann – sehr erfolgreich – unter der Bezeichnung FENTYxPUMA Creeper vertrieben wurde (und in ähnlicher Form immer noch vertrieben wird).

Im Rahmen eines Streits zwischen PUMA und einem niederländischen Mitbewerber reichte Letzterer im Jahre 2019 einen Nichtigkeitsantrag gegen das Design ein. Der Mitbewerber stützte den Antrag auf eine fehlende Schutzfähigkeit des Designs, welches keine Eigenart aufweise, weil der Schuh in den genannten Instagram-Posts durch Rihanna voroffenbart worden sei. Das Europäische Designamt gab dem Löschungsantrag statt, wogegen sich PUMA insbesondere mit den Argumenten wehrte, der Schuh sei auf den Bildern nur unscharf zu erkennen und im Übrigen habe sich im Jahre 2014 niemand für die Schuhe von Rihanna interessiert. Das EuG verwarf nunmehr diese Argumentation und bestätigte die Löschungsentscheidung des Amtes (Urt. v. 06.03.2024, T‑647/22).

Der Fall zeigt, dass Designanmeldung und Bewerbung des Schutzgegenstandes wohl koordiniert sein sollten und die Anmeldung der Werbung bestenfalls vorgehen sollte. Ein designschutzsuchendes Unternehmen tut daher gut daran, die nach Tatendrang strebende Marketingabteilung oder externe Kooperationspartner anzuweisen, Bilder von dem Schutzgegenstand erst nach der Anmeldung zu veröffentlichen.

Wir unterstützen Sie sowohl bei der Designanmeldung als auch der vertraglichen Ausgestaltung gegenüber Kooperationspartnern gerne.