Was ist eine Familiengenossenschaft?
Eine Familiengenossenschaft ist eine Genossenschaft, deren Mitglieder ausschließlich aus einer Familie stammen. Für die Gründung sind mindestens drei Mitglieder, eine Satzung und die Eintragung in das Genossenschaftsregister erforderlich. Mit der Eintragung wird die Genossenschaft rechtsfähig und die Haftung der Mitglieder beschränkt sich auf das Gesellschaftsvermögen. Grundsätzlich ist eine Genossenschaft verpflichtet, einen Vorstand und einen Aufsichtsrat zu bestellen. Auf einen Aufsichtsrat kann jedoch verzichtet werden, wenn die Genossenschaft weniger als 20 Mitglieder hat. Ein zwingendes Organ ist die Generalversammlung, in der die Mitglieder ihre Rechte ausüben und das Prinzip der Selbstverwaltung sowie der Willensbildung verwirklichen. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Zu unterscheiden sind Geschäftsanteil und Geschäftsguthaben. Eine Besonderheit besteht beim Ausscheiden eines Mitglieds, welche die Genossenschaft für viele attraktiv macht: Der Auseinandersetzungsanspruch beschränkt sich wertmäßig auf das Geschäftsguthaben, nicht aber auf etwaige Anteile an Rücklagen oder stillen Reserven.
Der Zweck einer Genossenschaft ist die aktive Förderung der wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Belange ihrer Mitglieder durch gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb. Gewinne sind erlaubt, dürfen aber nicht Selbstzweck sein, sondern müssen dem Förderauftrag dienen. Reine Vermögensverwaltungs- oder Dividendengenossenschaften sind deshalb unzulässig, da sie keine echte Mitgliederförderung bieten. Das zeigt etwa das gescheiterte Modell der Kapitalanlagegenossenschaft, das zwischenzeitlich zu einer Gesetzesänderung führte.
Welche steuerlichen Chancen und Risiken gibt es?
Steuerlich unterscheidet sich die Familiengenossenschaft grundsätzlich nicht von anderen Körperschaften. Sie ist grundsätzlich unbeschränkt körperschaft- und gewerbesteuerpflichtig, kann aber Befreiungen oder Begünstigungen bei Kapital- oder Vermietungseinkünften in Anspruch nehmen. Gewinnausschüttungen an Mitglieder gelten wie bei Kapitalgesellschaften als Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Beworben wird die Familiengenossenschaften mit dem Hinweis, Genossenschaftsanteile könnten steuerlich begünstigt vererbt oder verschenkt werden, da für die Erbschaft- und Schenkungsteuer regelmäßig das eingezahlte Geschäftsguthaben und nicht der Wert der Anteile maßgeblich ist. Außerdem könnten private Ausgaben wie Urlaube, Autos oder Restaurantbesuche als betriebliche Aufwendungen über Familiengenossenschaften steuerlich abgesetzt werden könnten.
Auch die Finanzverwaltung hat zwischenzeitlich auf den Boom der Familiengenossenschaften reagiert. Diese behandelt Genossenschaftsanteile grundsätzlich als Kapitalforderungen und setzt bei Übertragungen den „wirklichen Wert“ an, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen einen abweichenden Wert. Da Familiengenossenschaften wie Holdinggesellschaften fungieren, zieht die Finanzverwaltung bei der Bewertung die zu erwartenden Ausschüttungen heran.
Hinsichtlich der steuerlichen Absetzbarkeit privater Ausgaben hat das Finanzministerium Sachsen-Anhalt klargestellt, dass Leistungen einer Familiengenossenschaft zur Finanzierung privater Lebensführung als verdeckte Gewinnausschüttungen gelten und nicht als Betriebsausgaben abziehbar sind (Erlass v. 19.10.2023, 42-S 2702-3). Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg hat dies zwischenzeitlich bestätigt (Urt. v. 15.01.2025, 11 K 11042/24).
Wie ist mit bestehenden und noch zu gründenden Familiengenossenschaften umzugehen?
Bei bereits bestehenden Familiengenossenschaften ist Vorsicht geboten. Denn das FG Berlin-Brandenburg hat angedeutet, dass Steuerfahnder bestehende Familiengenossenschaften als Steuerhinterziehungsmodelle einstufen und strafrechtlich verfolgen könnten.
Bei zukünftigen Gründungen von Familiengenossenschaften ist eine seriöse Planung erforderlich, um steuer- und strafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sprechen Sie uns gerne darauf an!