Gewerblicher Rechtsschutz

Widerrufsbutton ab 19. Juni 2026

15.02.2026

Ab dem 19. Juni 2026 wird nach dem neuen § 356a BGB der sogenannte „Widerrufsbutton“ für Online-Händler zur gesetzlichen Pflicht. Verbraucher sollen Verträge, genauso einfach widerrufen können, wie sie sie abgeschlossen haben – mit nur wenigen Klicks statt umständlicher E-Mails oder Formulare.

Hand tippt auf eine moderne Computertastatur.

Unternehmer müssen in Zukunft für die meisten Fernabsatzverträge, die mit Verbrauchern über Websites oder Mobil-Apps abgeschlossen wurden, eine digitale Widerrufsfunktion anbieten. Der Verbraucher soll dann seine Widerrufserklärung durch die Betätigung eines „Widerrufsbuttons“ abgeben können.

Die Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist auf der Website oder in der App des Unternehmens ständig verfügbar und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

Unternehmen müssen den „Widerrufsbutton“ mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden und eindeutigen Formulierung kennzeichnen.

Dieser Widerrufsbutton muss dabei registrierten Kunden als auch nicht registrierten Gastbestellern gleichermaßen bereitgestellt werden, also grundsätzlich auch ohne Login verfügbar sein.

Die Implementierung des Widerrufsbuttons geht einher mit angepassten Informationspflichten einschließlich der zu erteilenden Widerrufsbelehrung. Eine rechtssichere Umsetzung dürfte die betroffenen Unternehmen mitunter vor gewisse technische Herausforderungen stellen. Betroffene Unternehmen sollten daher umgehend mit der Implementierung beginnen.

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