Bei der Kenntnis über die pflichtteilsberechtigten Personen, den Umfang und über die Vermeidung/Verringerung von Pflichtteilsansprüchen gibt es jedoch eine große Bandbreite, die von Unwissenheit über gefährliches Halbwissen bis hin zu unberechtigten Ängsten reicht. Das ist angesichts der Anzahl der zu jeweiligen Einzelfällen vorhandenen Gerichtsentscheidungen auch kein Wunder. Hier nur einige grundlegende Informationen:
Grundzüge
Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gewährt u. a. die sogenannte Testierfreiheit. Das bedeutet grob zusammengefasst, dass ein jeder durch Errichtung einer letztwilligen Verfügung bestimmen kann, wer sein Erbe und somit Gesamtrechtsnachfolger wird.
Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 GG, der den Schutz der Familie gewährleistet, führt aber zu einer Einschränkung dieser Testierfreiheit, nämlich eben durch das Pflichtteilsrecht. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mehrfach bestätigt, dass das Pflichtteilsrecht ebenfalls Verfassungsrang hat! Hieran wird sich trotz geänderter Vorstellung von Familie und Solidarität in näherer Zukunft auch nichts ändern.
Wer ist pflichtteilsberechtigt?
Die Antwort hierzu findet sich in § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Pflichtteilsberechtigt sind nur Ehepartner, Abkömmlinge und Eltern. Nicht pflichtteilsberechtigt – aber immer wieder erhofft bzw. befürchtet – sind also Geschwister, Neffen Nichten, Onkel/Tante etc. Auch nichteheliche Partner haben kein gesetzliches Erb- und daher auch kein Pflichtteilsrecht!
Von den vorbenannten Personen sind dann nur solche Personen pflichtteilsberechtigt, die durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden.
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seinen Ehepartner, ein Kind und einen Enkel sowie seine noch lebende Mutter. Durch Testament setzt er den BVB zu seinem Alleinerben ein.
Pflichtteilsberechtigt sind in dieser Konstellation lediglich der Ehepartner sowie das Kind, denn nur diese wären auch gesetzliche Erben geworden. Das Enkelkind wird durch das Kind von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen (§ 1924 Abs. 2 BGB). Das Kind schließt als Erbe der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung das Elternteil des Erblassers als gesetzlicher Erbe der zweiten Ordnung ebenfalls aus (vgl. § 1930 BGB).
Ausgeschlossen werden kann das Pflichtteilsrecht nur durch notariell beurkundete Vereinbarung zwischen dem Erblasser und dem Berechtigten oder im Rahmen der sogenannten Pflichtteilsunwürdigkeit (§§ 2345, 2339 BGB). Wie ein Blick ins Gesetz aber unschwer erkennen lässt ((versuchte) Tötung des Erblassers, Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr), treten Fälle der Pflichtteilsunwürdigkeit in der Praxis sehr selten auf.
Jedenfalls nicht ausreichend sind die immer wieder vorgebrachten Aussagen wie „es bestand seit zig Jahren kein Kontakt“, „der hat sich in den letzten Jahren überhaupt nicht gekümmert“ oder auch „mit dem gab es in den letzten Jahren immer nur Streit“.
Ansprüche
Wenn beim Erbfall festgestellt wird, dass Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind, die von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen oder denen durch letztwillige Verfügung weniger hinterlassen wurde, als ihnen bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge zustehen würde (z. B. Erbeinsetzung zu 1/1000stel oder Vermächtnis in Höhe von EUR 2,00), stellt sich die Frage, welche Rechte der Pflichtteilsberechtigte hat.
Hier tritt ein weiteres großes Missverständnis auf: Der Pflichtteilsberechtigte ist nicht Erbe! Er ist nicht am Nachlass des Erblassers beteiligt und ihm stehen bei der Verwaltung oder Verwertung des Nachlasses keinerlei Rechte zu! Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch gegen den Erben, dessen Höhe sich am Wert des Nachlasses berechnet.
Um die Höhe des Wertes des Nachlasses zu ermitteln, hat der Pflichtteilsberechtigte dem Grunde nach nur ein Mittel: nämlich den oder die Erben.
Gemäß § 2314 BGB hat der Pflichtteilsberechtigte gegen den oder die Erben nämlich den Anspruch, dass die Erben ihm vollständig und umfassend Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers erteilen. Die Auskunft (Nachlassverzeichnis) hat in einer geordneten Zusammenstellung zu erfolgen.
Keine Auskunft kann über das Vermögen des Erben selbst oder des Ehepartners des Erblassers verlangt werden.
Der Pflichtteilsberechtigte hat außerdem einen Anspruch darauf, dass der Erbe auf Kosten des Nachlasses einzelne Nachlassgegenstände einer Bewertung zuführt (insbesondere Immobilien).
Diese mehr als lästigen Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten sollten von Seiten des Erben mit größtmöglicher Sorgfalt behandelt und erfüllt werden. Denn der Pflichtteilsberechtigte hat gegen den Erben (und zwar unabhängig von der Qualität seiner Auskünfte) auch den Anspruch, den Nachlass durch einen Notar aufnehmen zu lassen.
Bei einem begründeten Verdacht, dass der Erbe die Auskunftserteilung nicht mit der erforderlichen Sorgfalt getätigt oder gar absichtlich Nachlassbestandteile verschwiegen hat, steht dem Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben außerdem der Anspruch zu, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm erteilten Auskunft an Eides statt versichert. Bedenkt man dann, dass die falsche eidesstattliche Versicherung gemäß § 156 StGB mit einer empfindlichen Strafe bedroht ist, versteht sich von selbst, dass der Erbe im eigenen Interesse sorgfältig arbeiten sollte.
Höhe des Pflichtteils
Wenn der Nachlass dann nach Umfang und Wert festgestellt wurde (in der Praxis ist das insbesondere bei umfangreichen Nachlässen mit großem Immobilienbestand und werthaltigem Mobiliarnachlass ein Anlass für endlose Streitereien), ist der konkrete Pflichtteilsanspruch zu berechnen. Das geschieht anhand der sogenannten Pflichtteilsquote, die die Hälfte der gesetzlichen Erbquote beträgt:
1. Beispiel:
Der unverheiratete Erblasser hinterlässt ein Kind, einen Enkel und seine Mutter. Durch Testament setzt er den BVB zu seinem Alleinerben ein. Das Kind des Erblassers wäre in diesem Fall der alleinige gesetzliche Erbe des Erblassers. Die Pflichtteilsquote des Kindes beträgt demnach 1/2. Das Enkelkind und das noch lebende Elternteil wären nicht gesetzliche Erben geworden und sind daher auch nicht pflichtteilsberechtigt.
2. Beispiel:
Der im gesetzlichen Güterstand verheiratete Erblasser hinterlässt seine Ehefrau sowie zwei Kinder. Durch „Berliner Testament“ hat er seine Ehefrau zur alleinigen Erbin bestimmt. Gesetzliche Erben in diesem Fall wären die Ehefrau zu 1/2 sowie die beiden Kinder zu je 1/4 Anteil. Die Kinder sind durch das Testament enterbt und daher pflichtteilsberechtigt in Höhe von jeweils 1/8.
Minderung des Pflichtteils
Wie sich aus dem oben Gesagten ergibt, kann das Pflichtteilsrecht dem Grunde nach nur sehr schwer ausgeschlossen werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte nicht mitwirkt. Bei der Nachlassplanung stellt sich daher sehr oft die Frage, wie etwaige Pflichtteilsansprüche von unliebsamen Kindern gemindert werden können. Vom Prinzip gibt es hier zwei Möglichkeiten:
- Schaffung von „neuen“ Pflichtteilsberechtigen durch Adoption oder Heirat und
- Verminderung des Nachlasses
Während das Erste noch selbsterklärend ist, treten jedenfalls bei der Minderung des Nachlasses allerhand Probleme auf. Das Gesetz hat nämlich erkannt, dass viele Erblasser dazu geneigt sein könnten, den Nachlass zu Lebzeiten auszuschöpfen, um so dem oder den Pflichtteilsberechtigten zu schaden. Es gibt daher neben dem regulären Pflichtteilsanspruch noch die sogenannte Pflichtteilsergänzung: Wenn der Erblasser Gegenstände aus seinem Nachlass ohne vernünftigen Grund verschenkt, werden diese Gegenstände dem Nachlass hinzugerechnet und der Pflichtteil auch anhand dieses „fiktiven“ Nachlasses berechnet.
Vielen ist hier dann noch bekannt, dass diese Hinzurechnung gemäß § 2325 Abs. 3 BGB nur innerhalb von zehn Jahren seit der Schenkung und dann auch nicht mehr in voller Höhe erfolgt. Unbekannt ist den meisten aber, dass bei Schenkungen unter Ehegatten die berühmte Zehnjahresfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt. Vermögensrechtliche Verschiebungen unter Ehegatten im Wege der Schenkung mindern das Pflichtteilsrecht von Abkömmlingen daher also grundsätzlich nicht!
Eine weitere Besonderheit in diesem Zusammenhang ist die sogenannte „Genussrechtsprechung“ des Bundesgerichtshofs (BGH): Wer einen Gegenstand verschenkt, sich aber tatsächlich den Genuss an diesem Gegenstand zurückbehält und den Gegenstand daher tatsächlich nicht aus seinem Vermögen ausgliedert, lässt den Lauf der Zehnjahresfrist aus § 2325 Abs. 3 BGB nicht beginnen.
Das Schulbeispiel hier ist das übertragene Eigenheim unter Zurückbehalt eines Nießbrauchs. Im Grundbuch wechselt zwar der Eigentümer, der Erblasser bleibt aber aufgrund des ihm vorbehaltenen Nießbrauchs weiter sprichwörtlich der „Herr im Haus“.
Die Einzelheiten dieser sogenannten Genussrechtsprechung sind im Einzelnen kaum noch nachzuvollziehen und sehr umstritten, was u. a. folgender kürzlich zu entscheidender Fall des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm (Urt. v. 02.06.2025, I-10 U 3/25) zeigt:
Der fast 90-jährige Erblasser (Direktor eines Amtsgerichts außer Dienst (a.D.)) übertrug das Eigentum an der ihm gehörenden Immobilie auf seine Enkeltochter. Er behielt für seine ebenfalls fast 90-jährige Ehefrau auf deren Lebenszeit ein Wohnungsrecht zurück. Am selben Tag schloss er mit seiner Enkeltochter einen lebenslänglichen Mietvertrag zu einem Mietzins, der deutlich unter dem ortsangemessenen Mietzins lag. Letztlich behielt sich der Erblasser in dem Übertragungsvertrag an seine Enkeltochter Rückforderungsrechte für den Fall zurück, dass diese die Immobilie ohne seine Zustimmung übertragen wollte, vorversterben würde oder belasten würde.
Für uns war hier klar: Der Erblasser würde entweder aufgrund der bestehenden Ehe mit seiner Frau und den damit einhergehenden Beistands- und Beherbergungspflichten oder aufgrund des abgeschlossenen Mietvertrages und zumindest aufgrund der ihm zurückbehaltenen Rückforderungsrechte weiter „Herr im Hause“ bleiben und die Immobilie bis zu seinem Tod uneingeschränkt weiter nutzen können.
Anders aber das OLG Hamm: Mietvertrag, Wohnungsrecht für die Ehefrau und Rückforderungsrecht seien nicht gleichzusetzen mit einem totalen Nießbrauch, mit der Folge, dass die Frist aus § 2325 BGB zu laufen begann. Das hatte zur Folge, dass die verschenkte Immobilie nicht mehr in den fiktiven Nachlass des mit fast 100 Jahren verstorbenen Erblassers einzuberechnen war.
Fazit
Was der Fall und das Ganze zeigt: Irgendwas geht fast immer, und zwar sowohl für den vorausschauenden Erblasser, wenn der Berater bei der Nachlassplanung die Pflichtteilsansprüche berücksichtigt und frühzeitig beginnt, den Nachlass und die Erben auf solche Ansprüche vorzubereiten.
Zum anderen geht aber auch für den Pflichtteilsberechtigten, der durch letztwillige Verfügung vom Erbe ausgeschlossen ist, immer etwas. Zur Durchsetzung der ihm zustehenden Auskunfts-, Wertermittlungs- und Zahlungsansprüche wird er ohne anwaltliche Hilfe aber regelmäßig aufgeschmissen sein.

