Steuerrecht

Kein Arbeitslohn bei schenkweiser Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Angestellte

20.04.2026

Unternehmen haben zunehmend Schwierigkeiten, einen geeigneten Nachfolger zu finden, insbesondere wenn Familienangehörige das Unternehmen nicht fortführen wollen oder können. In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Unternehmensführung und -anteile auf leitende Mitarbeiter zu übertragen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun klargestellt, dass eine schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Angestellte nicht automatisch als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu werten ist, wenn sie der Regelung der Unternehmensnachfolge dient (Urt. v. 20.11.2024, VI R 21/22).

Im vorliegenden Fall war die Klägerin bereits seit vielen Jahren als Führungskraft im Unternehmen tätig. Da eine Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie nicht in Betracht kam, entschieden die Gesellschafter, sowohl die Geschäftsanteile als auch die Unternehmensleitung auf die Klägerin und weitere Führungskräfte zu übertragen.

Neben den schenkungsteuerlichen Aspekten der begünstigten Übertragung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b, 19a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG)) stellt sich bei der Übertragung von Geschäftsanteilen an leitende Angestellte regelmäßig die Frage, ob eine schenkweise Übertragung beim Empfänger zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. Hintergrund ist, dass Mitarbeiter für die Übertragung von Geschäftsanteilen häufig einen Kaufpreis zahlen, der unter dem Marktwert liegt, sodass ein geldwerter Vorteil entsteht. Die Finanzverwaltung könnte diesen Vorteil als durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst ansehen und als Arbeitslohn einordnen – selbst dann, wenn keine unmittelbare Gegenleistung für eine konkrete Arbeitsleistung erbracht wird.

In seinem vorgenannten Urteil hat der BFH jedoch klargestellt, dass die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge nicht automatisch als Arbeitslohn zu behandeln ist. Zwar kann ein geldwerter Vorteil grundsätzlich zu einer Einnahme aus nichtselbstständiger Arbeit führen, wenn er im Zusammenhang mit der Arbeitsleistung des Mitarbeiters gewährt wird. Im entschiedenen Fall verneinte der BFH jedoch ein solches Gegenleistungsverhältnis, da die Übertragung der Geschäftsanteile vorrangig der Unternehmensnachfolge diente und nicht der Vergütung einer konkreten Arbeitsleistung. Maßgeblich war, dass die Übertragung nicht an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gekoppelt war und der Wert der übertragenen Anteile deutlich über dem üblichen Arbeitslohn lag.

Die Entscheidung des BFH zeigt, dass die schenkweise Übertragung von Geschäftsanteilen auf leitende Angestellte nicht zwangsläufig zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt, wenn sie erkennbar der Sicherstellung der Unternehmensnachfolge dient. Ob dies der Fall ist, ist anhand der objektiven Umstände zu beurteilen. Entscheidend ist eine sorgfältige Planung und Dokumentation der Nachfolgeregelung durch vertragliche Vereinbarungen, um rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden.

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