Gewerblicher Rechtsschutz

Gin ist es nur, wenn es auch „scheppert“

29.06.2026

In den letzten Wochen und Monaten ging es durch die Presse: Dürfen vegane Ersatzprodukte weiterhin Wurst, Schnitzel oder Burger heißen?

Gin cocktail with lemon and pink peppercorns

Rechtlich vollkommen klar ist, dass nur Fleisch auch so genannt werden darf. Kann aber eine Wurst nicht auch aus anderen Zutaten bestehen?  Dabei geht es um die Erwartung der Verbraucher und die Frage, ob diese Erwartung zum Beispiel an ein Schnitzel enttäuscht wird, wenn das Schnitzel aus Blumenkohl hergestellt wird und nicht aus Schwein, Kalb oder Geflügel. Der rechtliche Ansatzpunkt ist dabei die eventuelle Irreführung der Verbraucher.

So hat das EU-Parlament im Oktober 2025 beschlossen, dass Begriffe wie Schnitzel, Wurst und Burger künftig nur noch für Produkte tierischen Ursprungs verwendet werden dürfen. „Durch“ ist das Vorhaben noch nicht und es regt sich nachvollziehbarer Widerstand. Ist es nicht so, dass die angesprochenen Verbraucher inzwischen Begriffe wie Veggie-Burger gewohnt sind und gar keine Irreführung mehr zu befürchten ist? Genau, weil diese Frage wohl mit „ja“ zu beantworten ist, soll nun eine neue Regelung eingeführt werden. Dann muss nicht mehr das allgemeine Irreführungsverbot zur Begründung einer Untersagung des Veggie-Schnitzels herangezogen werden.

Ganz aktuell gab es eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Urt. v. 13.11.2025, C-563/24) nach einer Vorlage des Landgerichtes (LG) Potsdam zu der Frage, ob es alkoholfreien Gin geben darf. Die – nicht überraschende – Antwort des EuGH ist: Nein, Gin darf man das Getränk nur nennen, wenn es auch Gin ist. Gin ist es eben nur, wenn das Getränk Alkohol enthält, genauer gesagt mindestens 37,5 % vol.

Ein Hersteller hatte sein alkoholfreies Produkt, das nach Gin schmeckt, als „alkoholfreier Gin“ beworben. Das ist nun untersagt worden.

Warum ist die Entscheidung wenig überraschend?

Anders, als (bisher) für Schnitzel, Burger und Wurst gibt es für Gin eine gesetzliche Vorschrift, wie ein Getränk beschaffen sein muss, um sich Gin zu nennen. Dies regelt die Spirituosenverordnung (EU-Verordnung 2019/787). Danach ist ein Gin:

„…eine Spirituose mit Wacholder, die durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren (Juniperus communis L.) hergestellt wird. Der Mindestalkoholgehalt von Gin beträgt 37,5 % vol. Bei der Herstellung von Gin dürfen nur Aromastoffe oder Aromaextrakte oder beides verwendet werden, wobei der Geschmack nach Wacholder vorherrschend bleiben muss. Die Bezeichnung „Gin“ darf durch den Begriff „dry“ ergänzt werden, wenn der Gehalt der Spirituose an zugesetzten süßenden Erzeugnissen nicht mehr als 0,1 g süßenden Erzeugnissen je Liter des Fertigerzeugnisses, ausgedrückt als Invertzucker, beträgt.“

Und dann gibt es in der Spirituosenverordnung noch Art. 10 Abs. 7, der – etwas vereinfacht – besagt:

Es dürfen die rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen (wie zum Beispiel Gin) nicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, die die Anforderungen für die betreffenden Kategorien nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „à la“, „Fasson“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden.

Der EuGH ordnet die Bezeichnung als „alkoholfreier Gin“ so ein, als würde das Produkt mit „Getränk mit Gin-Geschmack“ beworben und das ist nach dem klaren Wortlaut der Regelung nicht erlaubt. Das Produkt erfüllt – bis auf den Geschmack – keine der Voraussetzungen für Gin.

Auch das LG Potsdam hatte keine Schwierigkeiten, bei Anwendung der Vorschrift diese Bezeichnung des Produktes zu untersagen. Gezeitigt hatte es Bedenken, ob die Vorschrift eventuell aufgrund der in Art. 16 der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig sein könnte. Dafür hat der EuGH aber keine Anhaltspunkte gesehen.

Noch findet man bei einer Internetrecherche viele „alkoholfreie Gins“, doch das wird sich nun sicherlich recht schnell ändern.

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