Die Kernaussage
Der Auftragnehmer bleibt innerhalb der Mängelgewährleistung vollumfänglich zur Tragung der Kosten der Mängelbeseitigung verpflichtet. Dass ein Mangel erst Jahre nach Abnahme erkennbar wird und das Bauwerk bis dahin ohne erkennbare Nutzungseinschränkungen genutzt wurde, rechtfertigt keine Kürzung der Mängelbeseitigungskosten.
Hintergrund
Der Abzug „neu für alt” ist eine Fallgruppe der Vorteilsausgleichung. Nach den aus § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) (Treu und Glauben) entwickelten Grundsätzen soll der Geschädigte durch die Mängelbeseitigung wirtschaftlich nicht besser stehen, als er ohne den Mangel stünde. Der Entscheidung des BGH lag die bislang offene Frage zugrunde, ob ein Abzug „neu für alt” jedenfalls dann in Betracht kommt, wenn sich ein (verborgener) Mangel erst verhältnismäßig spät auswirkt, der Auftraggeber bis dahin keinerlei Gebrauchsnachteile hatte und sich durch die Mängelbeseitigung die Gesamtnutzungsdauer des Werks verlängert.
Der entschiedene Fall
Im zugrunde liegenden Fall beauftragte der Kläger im August 2009 die Beklagte mit der Herstellung eines Fahrsilos, das im September 2010 fertiggestellt wurde. In der Folgezeit rügte der Kläger Mängel, insbesondere Risse und Unebenheiten der Betonoberfläche.
Das Berufungsgericht kürzte den Vorschussanspruch um ein Drittel mit der Begründung, es sei ein Abzug „neu für alt” vorzunehmen. Ausgehend von einer gewöhnlichen Nutzungsdauer des Fahrsilos von etwa 16 Jahren habe der Kläger das Bauwerk über rund fünf Jahre hinweg ohne wesentliche Beeinträchtigungen nutzen können. Dies rechtfertige einen Abzug in Höhe von einem Drittel der zur Mängelbeseitigung erforderlichen Kosten.
Die Entscheidung des BGH
Der BGH stellt nun klar, dass auch in dieser Konstellation ein Vorteilsausgleich in Form eines Abzugs „neu für alt” nicht in Betracht kommt. Zum einen stehen einem Vorteilsausgleich die Regelungen des werkvertraglichen Mängelrechts selbst entgegen. Dieses unterscheidet nicht danach, zu welchem Zeitpunkt ein Mangel erkannt, gerügt oder beseitigt wird. Inhalt und Umfang der Mängelrechte bleiben grundsätzlich gleich, unabhängig davon, ob ein Mangel bei der Abnahme, kurz danach oder erst kurz vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht wird. Das Gesetz sieht keine zeit- oder nutzungsabhängige Kürzung der Mängelbeseitigungspflicht vor.
Zum anderen verweist der BGH auf die Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs. Dieser ist kein Schadensersatzanspruch, sondern ein modifizierter Erfüllungsanspruch. Durch die Mängelbeseitigung erfüllt der Auftragnehmer letztlich seine ursprüngliche Herstellungspflicht; der Auftraggeber erhält erstmals das vertraglich geschuldete, mangelfreie Werk.
Ausnahme: Sowieso-Kosten
Eine Einschränkung lässt der BGH weiterhin für sogenannte „Sowieso-Kosten” zu. Kosten, die auch bei ordnungsgemäßer Herstellung von Anfang an angefallen wären, sind nicht erstattungsfähig. In diesem Umfang kann der Anspruch auf Kostenvorschuss oder Aufwendungsersatz gekürzt werden.
Bedeutung für die Praxis
Für die Baupraxis schafft die Entscheidung erhebliche Klarheit: Auch bei spät auftretenden oder lange unentdeckten Mängeln bleibt es bei der vollen Kostentragungspflicht des Auftragnehmers. Ein Abzug „neu für alt” ist im Werkvertragsrecht – abgesehen von echten Sowieso-Kosten – grundsätzlich ausgeschlossen.
Auftraggeber können sich darauf verlassen, dass sie innerhalb der Gewährleistungsfrist die vollständigen Mängelbeseitigungskosten geltend machen können – unabhängig vom Zeitpunkt des Auftretens.
Auftragnehmer müssen sich darauf einstellen, dass Argumente wie jahrelange Nutzung oder verlängerte Lebensdauer nicht zu einer Kürzung führen.

