Besonders problematisch war bislang der Umgang mit Altbeständen. Denn weder die EmpCo-Richtlinie noch das deutsche Umsetzungsgesetz sahen eine allgemeine Aufbrauchs- oder Abverkaufsfrist für bereits vorhandene Waren vor. Was geschieht also mit Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden und deren Kennzeichnung oder Verpackung Aussagen enthält, die nach dem neuen Recht nicht mehr zulässig sind?
Keine allgemeine Abverkaufsfrist
§ 15b UWG schafft keine allgemeine Abverkaufsfrist. Auch werden Angaben, die nach dem neuen Recht unzulässig sind, für Altbestände nicht nachträglich zulässig.
Die Vorschrift setzt vielmehr bei den Rechtsfolgen an. Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche wegen bestimmter EmpCo-Verstöße sollen bei Waren, die bereits vor dem 27.09.2026 in Verkehr gebracht wurden, nur nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit geltend gemacht werden können.
Im Einzelfall sind dabei insbesondere die Schwere des Rechtsverstoßes, die bisherigen Bemühungen des Unternehmens zur Beseitigung des Verstoßes, die dadurch entstehenden Kosten und die mit einer Beseitigung verbundenen Umweltbelastungen zu berücksichtigen.
Nach der Gesetzesbegründung kann diese Verhältnismäßigkeitsprüfung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Denkbar sind etwa zusätzliche Informationspflichten oder eine konkrete Frist für den Abverkauf vorhandener Waren. In besonderen Fällen kann ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der Altbestände sogar vollständig ausgeschlossen sein.
Nur körperliche Altbestände sind erfasst
Die Sonderregelung betrifft nur Waren, die bereits vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden. Praktisch geht es damit insbesondere um Angaben auf dem Produkt selbst, auf Etiketten oder auf der Verpackung.
Hintergrund der Regelung ist gerade das Risiko, dass andernfalls bereits hergestellte und in Verkehr gebrachte Produkte oder Produktverpackungen wegen einer nach neuem Recht unzulässigen Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussage nicht mehr weiter vertrieben und unter Umständen sogar vernichtet werden müssten.
Nicht erfasst sind dagegen eigenständige Werbemaßnahmen. Websites, Online-Shops, Social-Media-Auftritte, Newsletter, Kataloge oder sonstige Werbung müssen seit dem 27.09.2026 den neuen EmpCo-Vorgaben entsprechen. Für diese Kommunikationsmittel gibt es keine zusätzliche Übergangsfrist.
Entscheidend ist das Inverkehrbringen
Besondere Bedeutung hat der Stichtag. § 15b UWG knüpft nicht daran an, dass eine Ware vor dem 27.09.2026 produziert wurde oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits im Lager des Herstellers befand.
Entscheidend ist vielmehr, dass die Ware vor diesem Datum bereits in Verkehr gebracht wurde. Allein ein vorhandener Lagerbestand beim Hersteller genügt daher nicht.
Unternehmen sollten deshalb nachvollziehen und dokumentieren können, welche Waren vor dem Stichtag bereits in Verkehr gebracht worden sind und welche sich zu diesem Zeitpunkt noch innerhalb der eigenen Vertriebssphäre befanden.
Vorsicht bei Unterlassungserklärungen
Die neue Regelung ist auch bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen zu berücksichtigen.
Wer wegen eines EmpCo-Verstoßes vorschnell eine umfassende Unterlassungserklärung abgibt, kann sich vertraglich weitergehend binden, als es der gesetzliche Unterlassungsanspruch unter Berücksichtigung des § 15b UWG verlangt. Die besondere Situation von Altbeständen sollte deshalb bei der Prüfung einer Abmahnung und bei der Formulierung einer Unterlassungserklärung ausdrücklich berücksichtigt werden.
Dokumentation kann entscheidend werden
Für Unternehmen empfiehlt sich zugleich eine saubere Dokumentation. Zeitpunkt und Umfang des Inverkehrbringens, noch vorhandene Altbestände, bereits eingeleitete Umstellungsmaßnahmen sowie die Kosten und Umweltfolgen einer nachträglichen Änderung können für die Verhältnismäßigkeitsprüfung entscheidend sein.
§ 15b UWG löst das Problem der Altbestände damit nicht durch eine pauschale Aufbrauchs- oder Abverkaufsfrist. Die Vorschrift eröffnet vielmehr eine Einzelfallprüfung, die verhindern soll, dass die Durchsetzung der neuen EmpCo-Vorgaben bei bereits im Markt befindlichen Waren zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führt.
Bei Fragen zur Umsetzung der EmpCo-Vorgaben, zum Umgang mit Altbeständen oder zu laufenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

