Sachverhalt
Der Insolvenzverwalter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) verlangte vom D&O-Versicherer Deckung für Ansprüche gegen den ehemaligen Geschäftsführer aus § 64 Satz 1 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung alte Fassung (GmbHG a.F.) (heute § 15b Insolvenzordnung (InsO)). Eine Haftung ist insofern begründet, wenn der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenzreife noch Zahlungen aus dem Vermögen der Gesellschaft leistet, es sei denn, dies wäre ausnahmsweise mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers vereinbar. Der Geschäftsführer hatte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit weiterhin Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen geleistet. Der Versicherer lehnte eine Deckung ab und berief sich auf den Risikoausschluss der sogenannten „wissentlichen Pflichtverletzung“.
Entscheidung
Das OLG Frankfurt am Main hob die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab. Nach Auffassung des Senats lag eine Kardinalpflichtverletzung des Geschäftsführers vor, weil dieser bei erkennbarer Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellte und die Geschäfte fortführte.
Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Geschäftsführer seine Pflicht kennt und sich bewusst darüber hinwegsetzt. Dabei kann der Versicherer aus den objektiven Umständen – etwa massiven Steuer- und Sozialversicherungsrückständen oder wiederholten Vollstreckungsandrohungen – auf ein entsprechendes Bewusstsein schließen.
Das Gericht betonte, dass es zum elementaren Pflichtenkreis eines GmbH-Geschäftsführers gehört, die wirtschaftliche Lage laufend zu überwachen und bei Anzeichen einer Krise eine Liquiditätsbilanz zu erstellen. Wer „blind in die Krise segele“, verletze eine Kardinalpflicht.
Der Senat stellte außerdem klar, dass das Zahlungsverbot (§ 64 Satz 1 GmbHG a.F.; heute § 15b InsO) und die Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO) nicht streng voneinander zu trennen sind. Ein Verstoß gegen die Masseerhaltungspflicht sei regelmäßig Folge einer unterlassenen Antragstellung und daher ebenfalls als Verletzung einer Kardinalpflicht zu qualifizieren.
Konsequenzen
Für Geschäftsführer bedeutet die Entscheidung eine weitere Konkretisierung ihrer Sorgfaltspflichten in der Krise. Bereits außerhalb einer Krisensituation ist der Geschäftsführer verpflichtet, sich über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft stets zu vergewissern. Schon bei ersten Anzeichen von Liquiditätsproblemen ist eine objektive Prüfung der Insolvenzreife erforderlich. Unterlässt der Geschäftsführer diese Prüfung, riskiert er nicht nur die persönliche Haftung nach § 15b InsO, sondern auch den Verlust des D&O-Versicherungsschutzes.
Für Insolvenzverwalter erschwert das Urteil die Durchsetzung von Deckungsansprüchen gegen D&O-Versicherer, da diese sich auf Grundlage der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main bei Verstößen gegen Kernpflichten zunehmend erfolgreich auf den Risikoausschluss berufen können.
Fazit
Das OLG Frankfurt am Main bestätigt, dass die Insolvenzantragspflicht und das Zahlungsverbot zu den zentralen Kernpflichten eines Geschäftsführers gehören. Eine Verletzung dieser Pflichten kann regelmäßig zum Wegfall des Versicherungsschutzes führen, wenn der Geschäftsführer die Insolvenzreife hätte erkennen müssen. Unternehmen und Organmitglieder sollten daher ihre internen Frühwarnsysteme und Krisenmanagementprozesse überprüfen und frühzeitig fachkundige Beratung in Anspruch nehmen.
Nach bislang unbestätigten Informationen hat der Bundesgerichtshof (BGH) der Rechtsauffassung des OLG Frankfurt am Main in einer noch nicht veröffentlichten Entscheidung eine Absage erteilt (Urt. v. 19.11.2025, IV ZR 66/25). Nach der Entscheidung des BGH soll eine verspätete Insolvenzantragstellung nicht automatisch ein Indiz für eine wissentliche Pflichtverletzung darstellen; vielmehr obliege es dem D&O-Versicherer, die Wissentlichkeit auch einer solchen Pflichtverletzung zu beweisen, um die Deckung zu verweigern.

