Gewerblicher Rechtsschutz

„Drum prüfe, wer sich ewig bindet“ – Obacht bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen

06.10.2025

Der mahnende Ratschlag Friedrich Schillers bezog sich sicherlich mehr auf das Eheversprechen denn auf die strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung. Während die Ehebindung allerdings heutzutage entgegen Schillers romantischer Vorstellung nicht unbedingt mehr auf Ewigkeit ausgelegt ist, ist es im Geschäftsleben nicht ganz so leicht, sich einseitig aus Unterlassungsverpflichtungen zu lösen.

Metallketten hängen über ruhigem Gewässer.

Umso wichtiger ist es, bei der Abgabe von Unterlassungserklärungen Vorsicht walten zu lassen. Nach ständiger Rechtsprechung begründet der Verstoß gegen Wettbewerbsregeln die Vermutung, dass sich der Verstoß wiederholen könnte. Diese sogenannte Wiederholungsgefahr kann in den allermeisten Fällen nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Üblicherweise wird der Wortlaut der Unterlassungserklärung dabei von der abmahnenden Partei vorgeschlagen. Wird ein solcher Formulierungsvorschlag, sei er auch über den konkreten Wettbewerbsverstoß hinausgehend, identisch übernommen, kann dies weitreichende Folgen für den Erklärenden haben.

Dies hat der für das Wettbewerbsrecht zuständige 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm kürzlich noch einmal bestätigt (Urt. v. 15.04.2025, 4 U 77/24). Die Betreiberin eines Schwimmbads war von einem Verbraucherverband wegen der Verwendung einer unwirksamen Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgemahnt worden, wonach Badegäste im Falle des Verlusts von Garderobenschlüsseln o. ä. einen pauschalen Schadensersatz zahlen sollten. Eine vorformulierte Unterlassungserklärungserklärung hinsichtlich der Verwendung der gerügten oder – dies ist hier entscheidend – inhaltsgleichen Bestimmungen war der Abmahnung beigefügt. Die Schwimmbadbetreiberin gab die Unterlassungserklärung ohne inhaltliche Änderung ab und verpflichtete sich für den Fall eines Verstoßes zur Zahlung einer Vertragsstrafe.

Einige Jahre später verwandte das Schwimmbad eine abweichende Regelung, wonach Badegäste im Falle des Verlustes eines (zwischenzeitlich wohl eingeführten) Chipcoins lediglich eine Sicherheitsleistung zahlen sollten, die im Nachgang dann mit der Wertbelastung auf dem verlorenen Chip verrechnet werden sollte.

Der Verbraucherverband klagte auf Zahlung einer Vertragsstrafe. Das Landgericht (LG) Dortmund wies die Klage noch mit der Begründung zurück, die neue AGB‑Klausel sei nicht inhaltsgleich mit der Formulierung, zu deren Unterlassung sich das Schwimmbad verpflichtet habe.

Das OLG Hamm hob diese Entscheidung nun auf und verurteilte die Betreiberin des Schwimmbades zu einer Vertragsstrafe in Höhe von EUR 4.500. Der Senat war der Meinung, die neue Klausel sei inhaltsgleich zu der alten Klausel im Sinne der abgegebenen Unterlassungserklärung. Die Frage der Inhaltsgleichheit beurteile sich danach, ob die vorgenommenen Änderungen den Kern der Verletzungshandlung unberührt lassen. Die Reichweite der Unterlassungserklärung sei dabei auszulegen. Werde eine Unterlassungserklärung so abgegeben, wie sie von dem Abmahnenden vorgeschlagen worden war, führe die Auslegung zu der Vermutung, der Erklärende wolle sich weitgehend wie von dem Abmahnenden gefordert binden und sämtliche an der ursprünglichen Klausel gerügten Rechtsverstöße einstellen. Auch wenn der Jahre später verwendete Wortlaut unterschiedlich sei, habe sich die Schwimmbadbetreiberin vertraglich verpflichtet, auch die neue Formulierung zu unterlassen, zumal sie die geforderte Unterlassungserklärung inhaltlich ohne Einschränkung abgegeben habe.

Die Entscheidung zeigt, dass der Inhalt einer abzugebenden Unterlassungserklärung wohl bedacht sein sollte und nicht „blind“ den Vorgaben des Abmahnenden gefolgt werden sollte. Die inhaltlich unbeschränkte Übernahme einer vorgegebenen Erklärung kann die Gerichte zu der Annahme bringen, dass eine sehr weitreichende Verpflichtung erklärt werden sollte.

Auch wenn wir bei der Prüfung des richtigen Ehepartners nicht assistieren können, bei der Formulierung eines ewig bindenden Unterlassungsversprechens stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

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