Die zuständigen Prüfinstanzen nehmen diese Prüfung aus dem Blickwinkel durchschnittlicher Verbraucher der betreffenden Warenkategorie vor und erörtern, ob diese Verbraucher die Vergleichsmarken miteinander verwechseln können. Bei Marken, die aus scheinbaren Buchstaben bestehen, ist dabei insbesondere von Bedeutung, ob und welche Buchstaben diese Verbraucher erkennen.
Anschaulich wird dies in einer jüngeren Entscheidung des Europäischen Gerichts (EuG) (Urt. v. 07.05.2025, T‑53/24). Eine bekannte deutsche Spieleherstellerin war im Wege des Markenwiderspruchs gegen die Anmeldung der nachstehend wiedergegebenen Marke für u. a. Spiele und Spielzeugwaren vorgegangen:

(UM 018567763, abgerufen unter https://euipo.europa.eu/eSearch/#details/trademarks/018567763)
Der Widerspruch war auf eine Wort-/Bildmarke für Spielwaren gestützt, die erkennbar aus den Buchstaben “D‑O‑G“ gebildet ist, wobei die Aussparung in dem Buchstaben „O“ eine stilisierte Pfote darstellt. Die Marke wird für ein recht erfolgreiches Brettspiel verwendet. Die Spieleherstellerin witterte eine Verwechslungsgefahr zwischen ihrer älteren Marke und der hier abgebildeten Marke, zumal letztere ebenfalls als eine stilisierte Marke aus den Buchstaben „D‑O‑G“ und damit als das englische Wort für „Hund“ aufgefasst werden könne. Insbesondere könne der mittlere Buchstabe in seiner geschlossenen Form auch als „O“ erkannt werden.
Nachdem die Spielherstellerin mit dieser Argumentation bereits in den ersten beiden Instanzen ihr Revier nicht erfolgreich verteidigen konnte, hatte kürzlich das EuG über den Fall zu entscheiden. Die europäischen Richter zeigten der Spieleherstellerin allerdings die kalte Schnauze und bestätigten die Sichtweise der Vorinstanzen. Die ersten beiden Zeichen in der angegriffenen Marke seien identisch gebildet, was dafürspreche, dass der Verkehr identische Zeichen oder Buchstaben erkenne. Entscheidend sei dabei insbesondere die linke, mit den angeschrägten Enden versehene Partie der Letter. Der überwiegende Teil der relevanten Verbraucher erkenne eine Buchstabenkombination „D‑D‑G“, ein kleinerer Teil vielleicht noch ein rein grafisches Design vor dem Buchstaben „G“. Ein Buchstabe „O“ könne hingegen nicht wahrgenommen werden. Im Ergebnis kommt das EuG zu dem Schluss, dass aufgrund dieses Markenverständnisses eine Verwechslungsgefahr auszuschließen sei.
Die Entscheidung ist im Ergebnis nachvollziehbar. Sie hätte aber auch anders ausfallen können, wenn der mittlere Buchstabe der angegriffenen Marke auch nur leicht runder ausgestaltet gewesen wäre oder aber eine sonstige bildliche Assoziation zu einem Hund mit aufgenommen worden wäre (wie z. B. eine stilisierte Pfote). Die Entscheidung zeigt, wie fein die Linie zwischen Verwechslungsgefahr und Unterscheidbarkeit im Markenrecht sein kann. Im Sinne einer effektiven Markenverteidigung kann es auch in solchen Grenzfällen geboten sein, gegen aufgefundene Markenanmeldungen vorzugehen.

