Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass Betreiber von Videoplattformen keine Auskunft über E-Mail-Adressen, IP-Adressen oder Telefonnummern ihrer Nutzer erteilen müssen, auch wenn diese urheberrechtlich geschützte Werke widerrechtlich auf der Plattform hochladen (Urt. v. 10.12.2020, I ZR 153/17). Die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wird hierdurch für Rechteinhaber somit ungemein erschwert.
Geklagt hatte eine deutsche Filmverwertungsgesellschaft gegen die Betreiber der Plattform Youtube, nachdem von Nutzern auf Youtube die beiden Filme „Parker“ und „Scary Movie 5“ ohne Einwilligung der Filmverwerterin hochgeladen worden waren. Die Klägerin wollte diese Nutzer ausfindig machen und forderte die Herausgabe der bei den Plattformbetreibern bekannten Daten über die Nutzer, so unter anderem die E-Mail-Adresse. Dabei berief sich die Klägerin auf § 101 Abs. 3 Nr. 1 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG), wonach im Falle einer Rechtsverletzung „Namen und Anschrift“ der Rechteverletzer mitzuteilen sind. Nach der entsprechenden Europäischen Richtlinie, welche die Mindestvoraussetzungen für die Durchsetzung von Urheberrechten definiert, sind bei derartigen Rechtsverletzungen Auskünfte über „Namen und Adressen“ zu erteilen.
Nachdem der BGH zunächst beim Europäischen Gerichtshof nachgefragt hatte, wie die Europäischen Mindestvoraussetzungen zu verstehen sind, entschied er nun, dass unter den Begriff „Anschrift“ nicht E-Mail- und IP-Adressen sowie Telefonnummern fallen. Es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Gesetzgeber seinerzeit bei Ausgestaltung des Auskunftsanspruchs über die Europäischen Mindestvoraussetzungen hinausgehend neben Namen und postalischer Anschrift auch Auskünfte über E-Mail-Adressen im Blick hatte.
Für den Rechteinhaber ist diese Rechtslage misslich, weil Rechteverletzer für ihn nicht greifbar sind. Der Auskunftsanspruch über den Namen und postalische Anschrift des Nutzers ist weitestgehend wertlos, zumal insoweit Plattformnutzer (wenn überhaupt) keine zutreffenden Daten angeben. Der Gesetzgeber ist also nun gefragt, den Auskunftsanspruch zeitgemäß zu gestalten. Die europarechtlichen Vorgaben stehen einer Verschärfung des Auskunftsanspruchs jedenfalls nicht entgegen.