Das Versenden einer WhatsApp-Nachricht ist im Rechtsverkehr nicht dazu geeignet, ein Schriftformerfordernis einzuhalten, soweit gesetzliche Vorgaben Erklärungen in Schriftform verlangen. In dem vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. (Urt. v. 21.12.2023, 15 U 211/21) zu entscheidenden Sachverhalt führte dies dazu, dass die Forderung des Klägers in 6-stelliger Höhe verjährt war und die Klage abgewiesen wurde.
Der Auftragnehmer führte 2012 für den Auftraggeber die Dacheindeckung des Neubaus eines Bürogebäudes aus. Die Vergabe- und Vertragsverordnung für Bauleistungen – Teil B (VOB/B) wurde in den Vertrag einbezogen. Ab 2014 leckte das Dach. Der Auftraggeber forderte den Auftragnehmer in 2016 per WhatsApp-Nachricht auf, sich das Dach nochmals anzuschauen, weil dieses offensichtlich schadhaft sei und etwaige Mängel am Dach zu beseitigen. Eine Mangelbeseitigung durch den Auftragnehmer blieb jedoch aus. Mit der im Jahr 2017 erhobenen Klage verlangte der Kläger Erstattung der Kosten der Dachsanierung in Höhe von rund EUR 100.000 – ohne Erfolg.
Bei den Arbeiten am Dach handelt es sich um Arbeiten an einem Bauwerk, für die nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Verjährungsfrist von fünf Jahren gerechnet ab Abnahme besteht. Ist jedoch die VOB/B als Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Werkvertrag einbezogen, gilt gemäß § 15 Abs. 4 VOB/B eine Verjährungsfrist von lediglich vier Jahren. Wird vor Ablauf dieser kürzeren Verjährungsfrist eine schriftliche Mängelanzeige an das ausführende Unternehmen seitens des Bauherrn übermittelt, verlängert sich die Verjährungsfrist ab diesem Zeitpunkt um zwei weitere Jahre. Vor diesem Hintergrund hätte sich in dem vorangestellten Sachverhalt die Verjährungsfrist von 2016 auf 2018 verlängert, wenn die Aufforderung zur Mangelbeseitigung per WhatsApp-Nachricht schriftformgerecht im Sinne des § 15 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B verfasst worden wäre. Dies hätte dann zur Folge gehabt, dass die 2017 eingereichte Klage noch innerhalb der Verjährungsfrist anhängig geworden wäre, was zur Hemmung der Verjährung ausreichend gewesen wäre. Das OLG Frankfurt a.M. kommt jedoch zu dem Ergebnis, dass bei der WhatsApp-Nachricht die Schriftform nicht eingehalten sei und daher ein schriftliches Mangelbeseitigungsverlangen des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer fehle. Zwar kann die Schriftform auch durch eine telekommunikative Übermittlung gewahrt werden. Hierzu ist aber eine Erklärung erforderlich, die in gleicher Weise wie ein Schriftstück verfasst ist, die in einer die Übergabe des Schriftstücks ersetzenden Art an den Erklärungsempfänger übermittelt worden ist und aus der sich unzweideutig der Erklärende ergibt. Zudem muss der Erklärungsempfänger in der Lage sein, das Schriftstück auszudrucken und dauerhaft abzuspeichern bzw. zu archivieren. All dies ist bei Abfassung einer WhatsApp-Nachricht nicht gegeben. Schließlich kann ein Messenger-Dienst aufgrund der typischen Art und Weise der Benutzung zum raschen Austausch rein privater Nachrichten und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen nicht die notwendige Warnfunktion eines Formerfordernisses erfüllen.
Insofern bestätigt auch die Entscheidung des OLG Frankfurt a.M. einmal mehr, dass WhatsApp-Nachrichten im Rechtsverkehr ungeeignet sind.