In einer GmbH haftet den Gläubigern der Gesellschaft bekanntlich nur das Gesellschaftsvermögen. Letztlich ist dies das Eigenkapital der Gesellschaft, welches sich aus dem Stammkapital, den Rücklagen und thesaurierten Gewinnen zusammensetzt.
Der Gesetzgeber hat durch verschiedene Regelungen sichergestellt, dass zumindest das Stammkapital erhalten bleiben muss, um den Gläubigern als Haftungsmasse zur Verfügung zu stehen.
Eine dieser Schutzvorschriften (§ 34 Abs. 3 GmbHG i.V.m. § 30 Abs. 1 GmbHG) hat den Inhalt, dass die Einziehung eines Geschäftsanteils dann nichtig ist, wenn das von der Gesellschaft an den ausscheidenden Gesellschafter zu zahlende Einziehungsentgelt nicht aus freiem Vermögen, das heißt aus Rücklagen oder Gewinnthesaurierungen gezahlt werden kann, so dass durch die Zahlung des Einziehungsentgeltes das Stammkapital angegriffen würde.
Wenn sich also die Gesellschafter und/oder die Gesellschaft von einem Mitgesellschafter (aus wichtigem Grund) trennen und seinen Geschäftsanteil einziehen wollen, dann kann dies daran scheitern, dass kein ausreichendes freies Vermögen für die Zahlung des Einziehungsentgeltes vorhanden ist.
In einem neueren Urteil (BGH, Urteil vom 26.06.2018) hat der BGH hierzu entschieden, dass der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig ist, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung die Bezahlung des Einziehungsentgeltes auch ohne Antastung des Stammkapitals ermöglichen würde. Zur Begründung hat der BGH ausgeführt, dass allein die Möglichkeit zur Auflösung der stillen Reserven noch nicht zu einem Zufluss bei der Gesellschaft führt, sondern die tatsächliche Realisierung und damit der tatsächliche Kapitalerhalt noch ungeklärt seien.
Damit die Gesellschafter und die Gesellschaft in Bezug auf die Einziehung eines Geschäftsanteils handlungsfähig bleiben, wenn ausreichende freie Rücklagen fehlen, sind für die Praxis folgende Lösungen denkbar:
Zum einen sollte die Satzung vorsehen, dass die Gesellschafterversammlung anstelle der Einziehung beschließen kann, dass der betroffene Gesellschafter seinen Geschäftsanteil an einen von der Gesellschaft zu benennenden Dritten abzutreten hat. Dann schuldet nicht die Gesellschaft, sondern dieser Gesellschafter das Einziehungsentgelt. Dann trägt allerdings der ausscheidende Gesellschafter das Bonitätsrisiko für diesen – von ihm nicht ausgesuchten – Schuldner. Um den ausscheidenden Gesellschafter hiervor zu schützen, wird manchmal in der Satzung vorgesehen, dass die Gesellschaft dann gesamtschuldnerisch oder subsidiär haftet. Auch wenn der BGH einen solchen Fall – soweit ersichtlich – noch nicht entschieden hat, ist eine solche Gestaltung aus Sicht des Verfassers sehr kritisch, weil dadurch erneut eine Verletzung des Kapitalerhaltungsgrundsatzes vorliegen dürfte.
Eine weitere Alternative liegt darin, dass in die Satzung eine Regelung aufgenommen wird, nach der die übrigen Gesellschafter die Gesellschaft von der Zahlung des Einziehungsentgeltes freizustellen haben, wenn keine ausreichenden freien Rücklagen zur Bezahlung des Einziehungsentgelts vorhanden sind. Wenn die übrigen Gesellschafter dieses Risiko nicht eingehen wollen, dann können sie durch einen Verzicht auf den Einziehungsbeschluss dieses Risiko nicht schlagend werden lassen.