Das Oberlandesgericht (OLG) Celle (B. v. 08.10.2020, 16 U 34/20) hatte sich mit einem nicht selten vorkommenden Sachverhalt zu befassen. Der BGH hat die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die vorgenannte Entscheidung zurückgewiesen (B. v. 12.01.2022, VII ZR 240/20). Der Bauherr erteilt dem Unternehmer anlässlich eines Neubauvorhabens unter Einbeziehung der VOB/B den Auftrag für Tiefbauarbeiten nach einem Leistungsverzeichnis. Zwei wesentliche Positionen erklärt der Bauherr später für verzichtbar und beauftragt zusätzlich eine neue Leistungsposition (Nachtrag). Das Vorhaben wird abgeschlossen. Mit seiner Schlussrechnung rechnet der Unternehmer das Bauvorhaben ab und fordert für die verzichteten Leitungspositionen eine Entschädigung.
Mit Erfolg! Das Gericht sieht den Verzicht auf die Leistungspositionen als sog. freie Teilkündigung an, woraus ein Vergütungsanspruch mit Entschädigungscharakter gemäß § 8 Abs. 1 VOB/B folgt. Es sei hier mithin nicht von einer etwa einvernehmlichen Aufhebung einzelner Vertragspositionen auszugehen, sondern der Verzicht stellt die Teilkündigung dar, woraus dann dem Auftragnehmer ein berechtigter Vergütungsanspruch in Höhe der vereinbarten oder kalkulierten Vergütung entsteht abzüglich ersparter Aufwendungen.
Die neuerliche Entscheidung folgt durchaus der herrschenden Rechtsprechung und zeigt erneut, dass es bei der Aufstellung von Leistungsverzeichnissen besonderer Sorgfalt bedarf. Es sollten nicht auf das Geratewohl mehr Leistungen ausgelobt werden, als tatsächlich benötigt werden. Eine Hilfe können bestenfalls sogenannte Bedarfspositionen bieten. Diese fallen nur an, wenn sie dann gesondert beauftragt werden.