Das Gericht Erster Instanz der Europäischen Union (EuG) hat kürzlich in einem bemerkenswerten Fall entschieden, der die Marke „DIEGO MARADONA“ zum Gegenstand hat (B. v. 07.11.2023, T‑299/22).
Die Marke, ursprünglich 2001 von Fußballlegende Diego Maradona angemeldet und für ein vielfältiges Spektrum an Waren und Dienstleistungen registriert, war nach seinem Tod in das Zentrum eines Rechtsstreits geraten. Sattvica, eine Gesellschaft mit Sitz in Argentinien und im Besitz von Maradonas ehemaligem Anwalt, beanspruchte die Rechte an der Marke aufgrund zweier von Maradona ausgestellten Dokumente.
Das EuG bestätigte jedoch die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), die Übertragung der Markenrechte auf Sattvica nicht einzutragen (allein, zunächst hatte das EUIPO die Umschreibung eingetragen, dann aber auf Beschwerde von Maradonas Erben hin die Umschreibung rückgängig gemacht). Der Grund: Die von Sattvica vorgelegten Dokumente erfüllten nicht die Anforderungen für eine rechtsgeschäftliche Übertragung. Vorzuweisen hatte Sattvica nämlich nur eine Genehmigung für die geschäftliche Verwertung von Marken aus dem Jahr 2015 und eine undatierte Ermächtigungsvereinbarung über die Benutzung der Marke. Eine klare Einverständniserklärung des Fußballidols, dass Sattvica auch Eigentümerin der Markenrechte werden solle, fehlte demgegenüber.
Dieser Fall unterstreicht die Bedeutung klarer und formaler Vereinbarungen bei der Übertragung von Markenrechten, nicht nur im Falle des Todes des Markeninhabers. Für Unternehmen und Marketingexperten ist dies eine wertvolle Lektion: Die Sicherung von Markenrechten erfordert nicht nur kreative Strategien, sondern auch ein solides Verständnis rechtlicher Rahmenbedingungen.
Wir bleiben natürlich auch weiterhin am Ball und informieren Sie über zukünftige Entwicklungen in diesem und anderen relevanten Fällen.