Das Finanzgericht (FG) Münster hat– entschieden, dass die Verschmelzung einer KG auf eine GmbH eine schädliche Veräußerung nach § 22 Abs. 1 UmwStG darstellt (Urt. v. 19.05.2020, 13 K 571/16 G, F) mit der Folge, dass ein Einbringungsgewinn nachträglich steuerpflichtig wird.
Eine KG brachte im Jahr 2007 einen Teilbetrieb in eine Tochter-GmbH ein, deren Anteile sie zu 100 % hielt. Hierfür erhielt sie neue Anteile, was steuerlich unter Ansatz eines Zwischenwertes erfolgte. Im Folgejahr wurde die KG auf ihre Mutter-GmbH verschmolzen. Diese war zu 50 % Kommanditistin der KG gewesen. Die übrigen Kommanditanteile hielten die beiden Gesellschafter der Mutter-GmbH. Der Übergang des Vermögens auf die KG erfolgte ohne Gegenleistung und ohne eine Kapitalerhöhung.
Das Finanzamt stufte diese Verschmelzung als schädliche Übertragung im Sinne von § 22 Abs. 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ein. Dies führte für 2007 rückwirkend zu einem sog. „Einbringungsgewinn I“.
Hiergegen wandten die Kläger ein, dass der Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung nach § 6 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) zu Buchwerten habe erfolgen können. Daher liege eine Veräußerung im Sinne von § 22 Abs. UmwStG nicht vor – es sei lediglich eine mittelbare Beteiligung in eine unmittelbare Beteiligung umgewandelt worden.
Das FG Münster ist dem nicht gefolgt und hat die Klage vielmehr abgewiesen, die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) jedoch zugelassen.
Nach Auffassung des FG Münster stellt die Verschmelzung der KG auf die Mutter-GmbH eine schädliche Veräußerung dar. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 UmwStG seien vorliegend erfüllt. Die Verschmelzung einer Personengesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen sei ein tauschähnlicher Vorgang. Dies gelte nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. etwa BFH, Urt. v. 24.01.2018, I R 45/15) gleichermaßen für die Aufwärtsverschmelzung auf die alleinige Gesellschafterin, auch wenn hierdurch keine neuen Gesellschaftsanteile übergingen, sondern vielmehr die Anteile an der Tochtergesellschaft untergingen.
Der vorliegende Fall sei der vom BFH entschiedenen Sachverhaltskonstellation, in der es zu einer Verschmelzung auf die allein beteiligte Muttergesellschaft kam, gleichzustellen. Die Rechtsprechung sei auf den Streitfall, in dem eine Verschmelzung lediglich auf eine 50 %ige Gesellschafterin der KG erfolgt ist, übertragbar. Denn die Kommanditanteile der beiden übrigen Gesellschafter seien untergegangen und im Gegenzug habe sich der Wert ihrer Anteile an der Mutter-GmbH erhöht. Es bleibt abzuwarten, ob gegen die Entscheidung Revision eingelegt werden wird und der BFH die Sache sodann selbst entscheiden darf.