In Zeiten immer komplexer werdender Unternehmensfinanzierungen beauftragen Unternehmen mit Finanzierungsbedarf regelmäßig professionelle Beratungs- und Vermittlungsunternehmen damit, die richtige Unternehmensfinanzierung zu finden. Die beauftragten Vermittler verfügen häufig über ein sehr gutes Netzwerk, investieren viel Zeit und lassen sich ihre Dienste im Gegenzug gut bezahlen. Nachvollziehbar ist es daher, dass die beauftragten Beratungs- und Vermittlungsunternehmen sich Exklusivität im Sinne alleiniger Beauftragung zusichern lassen wollen. In den Vermittlungsverträgen finden sich vor diesem Hintergrund in der Regel Klauseln, nach denen es den beauftragenden Unternehmen untersagt ist, andere Finanzierungsvermittler parallel zu beauftragen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm (Urt. v. 12.06.2023, 18 U 43/22) hatte nunmehr über einen Fall zu entscheiden, in dem der Vertragstext des Finanzierungsvermittlers noch darüber hinaus ging. Dem Auftraggeber wurde dort nämlich nicht nur untersagt, mit anderen Finanzierungsvermittlern zusammenzuarbeiten. Vielmehr verpflichtete sich der Auftraggeber im Finanzierungsvermittlungsvertrag auch dazu, keinerlei eigene Bemühungen zur Erlangung einer Finanzierung zu unternehmen.
Es kam wie es kommen musste: Das beauftragende Unternehmen wurde dennoch selbstständig tätig und erlangte auf diese Art und Weise Finanzierungszusagen u. a. einer Factoring-Gesellschaft. Als der Finanzierungsvermittler hiervon erfuhr, machte er einen erheblichen, sechsstelligen Betrag als Schadensersatz wegen entgangener Provisionen geltend.
Die Klage des Finanzierungsvermittlers wurde durch das OLG Hamm jedoch abgewiesen. Das OLG Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Finanzierungsvermittlers enthaltene Klausel, die dem Auftraggeber auch eigene Finanzierungsbemühungen untersagt, selbst im unternehmerischen Rechtsverkehr grundsätzlich wegen unangemessener Benachteiligung des Auftraggebers unwirksam ist.
Exkurs: Bei entsprechenden vertraglichen Konstellationen dürften in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen vorliegen. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nur dann nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind. Aushandeln bedeutet dabei mehr als bloßes Verhandeln. Ein Aushandeln setzt vielmehr voraus, dass der Verwender den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Regelungsgehalt inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Er muss sich also deutlich und ernsthaft zur gewünschten Änderung einzelner Klauseln bereit erklären. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht eine nur allgemein geäußerte Bereitschaft, belastende Klauseln abzuändern, nicht. Wie gesagt, ist daher in der Regel vom Vorliegen Allgemeiner Geschäftsbedingungen auszugehen.
Wie der Markt der Finanzierungsvermittlung auf dieses Urteil reagiert, bleibt abzuwarten. Fest steht, dass Vermittler durchaus erheblichen Aufwand betreiben, um die passende Finanzierung zu finden. Gehen sie dann leer aus, weil der Kunde plötzlich doch selbst fündig wird, entsteht ihnen ein erheblicher Schaden. Aus Sicht der Vermittler empfiehlt es sich daher in jedem Fall, entsprechende Verträge anzupassen. Möglichkeiten dazu gibt es jedenfalls.