Aktuelles zum Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb

Mit dem „Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs“ traten am 02.12.2020 einige Änderungen in Kraft, die auch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb („UWG“) betreffen. Es ging dabei vor allem darum, das aus Sicht sicherlich der meisten Beteiligten sehr unerfreuliche „Abmahngeschäft“ in den Fällen einzudämmen, in denen es dem Abmahnenden nicht wirklich um die Wahrung eines lauteren Wettbewerbs oder die Abstellung schädigenden und wettbewerbswidrigen Verhaltens der Gegenseite geht, sondern um seinerseits unlautere Motive, wie die Generierung von Abmahngebühren oder aber auch schlicht den Wunsch, einem Wettbewerber Steine in den Weg zu legen.

Aktivlegitimation

Bisher reichte es aus, ein Mitbewerber des Abzumahnenden zu sein, um als Anspruchsinhaber gegen ihn vorzugehen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es schwarze Schafe gibt, die nur zum Zwecke von Abmahnungen einen (letztlich Schein-) Onlineshop kreieren, in dem sie alle möglichen Waren aller möglichen Warengruppen anbieten, um möglichst viele angebliche Wettbewerber abmahnen zu können. Das reine Anbieten einer Ware zum Verkauf reichte schon aus, um mit weiteren Anbietern und Verkäufern solcher Waren in einem Wettbewerbsverhältnis zu stehen. Jetzt bestimmt das Gesetz, dass der Abmahnende Waren oder Dienstleistungen, die in einem Wettbewerbsverhältnis zu den Waren oder Dienstleistungen des Abzumahnenden stehen, in „mehr als unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben oder nachfragen“ müsse. Es reicht also gerade nicht mehr aus, dass diese Waren oder Dienstleistungen lediglich angeboten werden. Was genau ein „nicht unerhebliches Maß“ oder „nicht nur gelegentlich“ bedeutet, wird die Rechtsprechung herausarbeiten müssen.

Kaum Geschäft aber viele Abmahnungen

Auch dies ist ein in der Vergangenheit oft anzutreffender Fall: Der Abmahnende spricht über den eingeschalteten Rechtsanwalt mehrere 100 oder sogar mehrere 1.000 Abmahnungen pro Jahr aus, verursacht also z. B. Abmahngebühren als Auftraggeber seines Rechtsanwaltes in Höhe einer halben Million EUR. Tatsächlich erzielt er mit seinem Onlineshop aber nur Einnahmen von ca. EUR 5.000,00 pro Jahr. Früher war auch dies bereits ein Indiz für eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung, jetzt findet sich aber darauf auch ein entsprechender Hinweis im Gesetz in § 8c Abs. 2 Nr. 2 UWG. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem tatsächlichen Umfang der Geschäftstätigkeit und dem Umfang der Abmahntätigkeit besteht, so ist dies ein Zeichen für die Rechtsmissbräuchlichkeit. Der neue § 8c UWG regelt nämlich, dass immer dann, wenn eines der dort erwähnten Beispiele erfüllt ist, „im Zweifel“ von einer Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung auszugehen ist. Dies bedeutet zwar nicht, dass der Abmahnende hier den vollen Beweis erbringen muss, dass es sich nicht um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handelt. Es gibt den Richtern aber deutlich mehr Spielraum, schneller eine Rechtsmissbräuchlichkeit anzunehmen.

Zu hohe Vertragsstrafe

Ein weiterer Aspekt, der einen Richter im Zweifel eine Rechtsmissbräuchlichkeit der Abmahnung annehmen lässt, ist die Tatsache, dass der Abmahnende eine für den konkreten Fall zu hohe Vertragsstrafe fordert. Wenn es nur um Kleinigkeiten geht, wie etwa eine etwas übertriebene Angabe auf der eigenen Internetseite zum Alter des eigenen Unternehmens oder Ähnliches, wird das Fordern einer Vertragsstrafe von z. B. EUR 20.000,00 für jeden Fall des Verstoßes insbesondere gegenüber kleineren oder mittleren Unternehmen als überhöht anzusehen sein und damit als Anzeichen für eine Rechtsmissbräuchlichkeit gelten. Um diesem Risiko zu entgehen, werden in Zukunft noch viel mehr Abmahnende, als es heute schon der Fall ist, auf den sogenannten „Hamburger Brauch“ zurückgreifen. Danach soll der Abgemahnte ein in das Ermessen des Abmahnenden gestellte Vertragsstrafeversprechen abgeben, deren Höhe dann im Streitfalle durch ein Gericht überprüft werden kann. So vermeidet man es, in der Abmahnung selbst eine bestimmte Höhe der Vertragsstrafe zu beziffern. Erst im Falle eines Verstoßes wird dann eine konkrete Vertragsstrafe gefordert. Auch hier greift aber wiederum der neue Ansatz durch die Gesetzesänderung: Wird dann später bei einer nach dem Hamburger Brauch vereinbarten Vertragsstrafe eine deutlich überhöhte Vertragsstrafe gefordert, ist dies wiederum ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens.

Folgen der Rechtsmissbräuchlichkeit

Wenn eine Abmahnung als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist, besteht zunächst einmal ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten. Der grundsätzliche Unterlassungsanspruch ist davon zunächst nicht betroffen. Dieser kann mit einer angepassten und nicht mehr rechtsmissbräuchlichen Abmahnung weiterhin verfolgt werden. Der Abgemahnte hat aber bei einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung die Chance, das beanstandete Verhalten schnell abzustellen, seinerseits eine von ihm formulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung (gegebenenfalls auch einem Dritten gegenüber) abzugeben und die Kosten der Abmahnung nicht zu zahlen. Dann ist es dem Abmahnenden nicht mehr möglich, das Verhalten erneut abzumahnen.

Formvoraussetzungen

Das neue Gesetz bestimmt auch einige neue Voraussetzungen für die Form und den Inhalt der Abmahnung. Mit der Abmahnung ist genau darzulegen, wer abmahnt, ob die Anspruchsvoraussetzungen der konkret zu nennenden Anspruchsgrundlage vorliegen, welche konkreten Umstände abgemahnt werden und insbesondere auch – dies ist neu – ob einer der Tatbestände abgemahnt wird, bei dem es schon nach dem Gesetz per se keinen Aufwendungsersatzanspruch mehr gibt.

Abmahnung ohne Abmahnkosten

Nach § 13 Abs. 4 UWG ist der Aufwendungsersatzanspruch des Abmahnenden (also der Ersatz der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten) per se ausgeschlossen, wenn die Abmahnung Kennzeichen- und Informationspflichten in Telemedien betrifft (bekanntestes Beispiel wird die Abmahnung wegen eines fehlerhaften Impressums sein) und sie Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen betrifft und der Abgemahnte weniger als 250 Mitarbeiter beschäftigt.

Fazit

Wenn Sie also gegen einen Wettbewerber wegen eines wettbewerbswidrigen Verhaltens vorgehen möchten, sollten Sie sich durch einen Spezialisten beraten lassen, denn andernfalls laufen Sie Gefahr, rechtliche oder formelle Fehler bei der Abmahnung zu machen und so entweder nur Ihren Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten oder sogar den Unterlassungsanspruch zu verlieren. Werden Sie abgemahnt, so gibt Ihnen die Gesetzesänderung etwas mehr „Munition“ an die Hand, um sich gegen schlecht gemachte oder aber rechtsmissbräuchliche Abmahnungen erfolgreich zur Wehr zu setzen.