Aufmerksame Verbraucherkreise verlassen sich nicht selten auf Qualitätsurteile, die durch vertrauenswürdige Institutionen wie die Stiftung Warentest gefällt werden. Nur allzu gerne hübschen Hersteller ihre Waren daher mit prestigeträchtigen Testsiegeln auf, die bei den relevanten Verkehrskreisen Qualitätsassoziationen wecken und den Griff zum Produkt fördern.
Gerade weil die Werbung mit Testergebnissen einen enormen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben kann, schauen Mitbewerber und Wettbewerbshüter mit ganz besonders scharfem Auge hin, wenn ein Produkt mit einem Testsiegel geschmückt wird. Nicht selten wird aus dem ersten prüfenden Blick „mehr“ und über die Rechtmäßigkeit der Werbung wird – ganz unromantisch – vor Gericht gestritten. So konnten sich in der Rechtsprechung einige Kriterien entwickeln, die es zu beachten gilt, wenn mit einem Testsiegel geworben wird.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) besteht etwa die Pflicht, bei einer Werbung mit einem Testergebnis auf die Fundstelle der Testveröffentlichung hinzuweisen. Dies sei erforderlich, so der BGH, damit sich der Verbraucher selbst ein Bild von dem Testergebnis machen und die testbezogene Werbung in den Gesamtzusammenhang des Tests einordnen könne.
In einer neuen Entscheidung sind die Anforderungen an eine Werbung mit Testergebnissen nun auch auf solche Fälle ausgeweitet worden, in denen ein Testsiegel lediglich nebenbei auf einer Produktabbildung erscheint. Was war geschehen?
Die Baumarkt‑Handelskette OBI hatte in einem Werbeprospekt für Wand- und Deckenfarben neben einigen anderen Produkten auch einen Farbeimer „Alpinaweiß“ beworben. Zusätzlich zu dem obligatorischen Konterfei der weißen Katze zierte den Farbeimer auch ein schemenhaft wahrnehmbares Testsiegel mit der Überschrift „TESTSIEGER“. Die Fundstelle des Tests war auf der eher beiläufigen Darstellung nicht mehr erkennbar.
Der BGH hält die Werbung für wettbewerbswidrig. Der Senat hat entschieden, dass die Informationspflicht über die Fundstelle auch dann bestehe, wenn ein Testsieg nicht besonders herausgestellt werde. Wenn ein Testergebnis in einer Werbung erkennbar sei, müsse dem Verbraucher Gelegenheit gegeben werden, das Testergebnis in den Gesamtzusammenhang des Tests einzuordnen – unabhängig davon, ob das Testergebnis intensiv beworben werde oder aber nebenbei auf einer Produktabbildung erscheine (Urt. v. 15.04.2021, I ZR 134/20).
Achten Sie bei der Gestaltung von Werbeanzeigen oder -prospekten zukünftig darauf, dass auf einem – wie auch immer – abgebildeten Testsiegel die Angaben lesbar wiedergegeben werden. Für den Fall, dass die konkrete Darstellung eines Produktes die Lesbarkeit eines Testsiegels nicht ermöglicht, sollten Sie die Angaben über einen Sternchenhinweis ergänzen.