In der aktuellen Ausgabe der Neuen Juristischen Wochenschrift (NJW) weist unser Partner Dr. Timo Floren darauf hin, dass zahlreiche Sportvereine nur unter Berücksichtigung von nach dem 28.02.2021 beantragten Finanzhilfen in der Lage sein werden, bereits eingetretene Insolvenzgründe zu beseitigen und die derzeitigen Regelungen zur Aussetzung der #Insolvenzantragspflicht gerade diese Hilfen unberücksichtigt lassen. Der Gesetzgeber ist gefordert, § 1 Abs. 3 COVInsAG, zeitnah anzupassen.