Der Erwerber hatte von einem Bauträger eine Wohnung in einem Mehrfamilienhaus erworben. Nach einigen Jahren traten im Keller Wasserschäden auf. Der Erwerber macht geltend, der Bauträger habe die Kellerabdichtung nur unzureichend ausgeführt. Er begehrt einen Kostenvorschuss in Höhe von 73.000 Euro. Der Bauträger wendet ein, ihn treffe keine Verantwortung, weil ein Zusammenhang zwischen den Schäden und der Kellerabdichtung nicht nachzuweisen sei und ein Nachweis auch im Rechtsstreit nicht geführt wurde. Als Ursache hierfür käme etwa als Reserveursache auch eine nicht hinreichend gewartete Hebeanlage in Frage.
Trotz des fehlenden Nachweises, dass eine mangelhafte Bauleistung des Bauträgers ursächlich für die Wasserschäden ist, hat das OLG Schleswig (Beschluss vom 26.07.2016 – 1 U 19/14 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)) den Anspruch des Erwerbers bestätigt und der Klage stattgegeben. Die Beweisaufnahme hat nämlich nur ergeben, dass für die ordnungsgemäße Kellerabdichtung wegen „drückenden Wassers“ nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine funktionierende Drainage und eine erhöhte Isolierung der Kelleraußenwände erforderlich gewesen wären, die aber beide nicht vorliegen, nicht aber, dass es hierdurch zu den Wasserschäden gekommen wäre. Insbesondere ist die notwendige kunststoffmodifizierte Dickbeschichtung der Kelleraußenwände nicht den Vorgaben des Herstellers entsprechend ausgeführt worden. Bereits aus diesem Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik ergibt sich nach Ansicht des Gerichts die Verantwortlichkeit des Bauträgers, ohne dass es zusätzlich noch des Nachweises darüber bedarf, dass die aufgetretenen Wasserschäden auf die unsachgemäße Kellerabdichtung zurückzuführen sind.
Die Entscheidung spricht unter anderem zwei wichtige Punkte des Mängelgewährleistungsrechts an. Zum einen wird immer wieder von Bauunternehmern im Prozess vorgetragen, es läge kein Mangel vor, weil doch noch gar kein Schaden eingetreten sei. Dabei wird aber verkannt, dass es für die Annahme eines Mangels nach der Rechtsprechung des BGH (IBR 2006, 131) ausreicht, dass aufgrund des Verstoßes gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Ungewissheit über die Risiken des Gebrauchs oder die Gefahr einer nachhaltigen Funktionsbeeinträchtigung besteht, also eine Mangelerscheinung oder ein Schaden noch gar nicht vorliegen muss. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Unternehmer dann nachweist, dass die Gebrauchstauglichkeit des Werks nicht beeinträchtigt ist und auch sonst kein Risiko droht. Zum anderen ist auf die Bedeutung der sogenannte „Herstellerrichtlinien“ hinzuweisen. Deren Nichtbeachtung führt nämlich nicht, wie man meinen könnte, stets zur Bejahung eines Mangels. Vielmehr sind Herstellerrichtlinien durch den Unternehmer erst dann zwingend zu beachten, wenn die Parteien sie zum Gegenstand der Beschaffenheitsvereinbarung gemacht haben, was im Vertrag explizit, aber auch konkludent geschehen kann.