Es kommt nicht selten vor, dass sich prominente Personen der wirtschaftlichen Ausnutzung ihres (guten) Namens durch Dritte erwehren müssen. In den Aufbau eines lukrativen Werbewerts des eigenen Namens sind mitunter viel Schweiß und Mühen geflossen. Umso ärgerlicher ist es, wenn Dritte versuchen, die Früchte der harten Arbeit abzugreifen. Die (gerichtliche) Abwehr solcher Angriffe auf den eigenen Namen glückt prominenten Personen aber nicht immer, wie die nachfolgenden Beispiele zeigen.
Jüngst hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Fall geurteilt, in dem die Rockröhre Tina Turner geklagt hatte. Sie ging gegen die Produzentin einer Show vor, in der eine Sängerin, die Tina Turner sehr ähnlich sieht, die Hits des Rockstars präsentiert. Die Durchführung einer solchen „Tribute-Show“ selbst ist rechtlich zulässig und wurde von Tina Turner auch nicht angegriffen. Sie störte sich vielmehr an den Werbeplakaten für die Show, auf denen die performende Doppelgängerin und die Worte „SIMPLY THE BEST – Die tina turner Story“ zu erkennen waren – was die Rockikone als Verletzung ihrer Bildnis- und Namensrechte erkannte.
Nachdem Tina Turner in der ersten Instanz noch erfolgreich gewesen war, gab der BGH der beklagten Produzentin Recht (Urt. v. 24.02.2022, I ZR 2/21). Die Gestaltung der Werbeplakate mit der Abbildung der (performenden) Doppelgängerin und dem Namen des verkörperten Stars sei grundsätzlich von der Kunstfreiheit gedeckt. Solange nicht der unzutreffende Eindruck erweckt werde, das prominente Original unterstütze die Show oder sei gar an ihr beteiligt, überwiege die Kunstfreiheit die allgemeinen Persönlichkeitsrechte des Originals. Tina Turner, die mit dem Vorgehen sicherlich auch der Konkurrenz für das von ihr freigegebene Tina Turner Musical Steine in den Weg legen wollte, wird sich damit begnügen müssen, dass die Show mit ihrem Namen beworben wird.
Nicht nur im Bereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, sondern insbesondere auch markenrechtlich wird um die Verwendung von Prominentennamen gerungen. Im vergangenen Jahr wehrte sich der bekannte deutsche Rapper Shindy (im Ergebnis ebenfalls erfolglos) gegen die Anmeldung einer Wortmarke „Shindy“ für Tabak- und Raucherprodukte. Die Marke war im Jahre 2018 von dem aus der Boulevardpresse bekannten Musikmanager Arafat Abou-Chaker angemeldet worden. Der „echte“ Shindy widersprach der Markenanmeldung und stütze sich dabei auf sein Recht an dem Künstlernamen „Shindy“ sowie auf eine ältere Wortmarke „Shindy“. Diese Marke war aber nicht für Raucherartikel, sondern lediglich für Tonmedien, Druckereierzeugnisse, Bekleidungswaren oder Unterhaltungsdienstleistungen eingetragen.
Letzteres wurde dem Rapper zum Verhängnis – das Bundespatentgericht wies den Widerspruch des Künstlers zurück (B. v. 09.11.2021, 26 W (pat) 29/20). Das Gericht wollte eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht erkennen, zumal die älteren Rechte des Rappers an dem Kennzeichen „Shindy“ nur solche Waren und Dienstleistungen umfassten, die zu Tabakprodukten absolut unähnlich seien. Dabei wollte der Senat auch nicht das Argument zählen lassen, dass Konsumenten deutscher Rap-Musik häufig auch in szenetypischen Lokalen Tabakwaren konsumieren (man denke etwa an den Siegeszug der Shishabars). Letztlich wollte das Gericht auch nicht feststellen, dass dem Kennzeichen „Shindy“ des Rappers der Sonderschutz einer bekannten Marke zukommt, mit dem die fehlende Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit hätte überwunden werden können. Eine etwaige Bekanntheit in dem Marktsegment „Rap-Musik“ führe nicht ohne weiteres zu einer bundesweiten Bekanntheit für Unterhaltungsdienstleistungen.
Die Entscheidung mag auf den ersten Blick „ungerecht“ erscheinen, markenrechtlich ist sie konsequent. Noch hat Shindy aber einen weiteren Pfeil im Köcher. So ist dem Markenregister zu entnehmen, dass der Musiker einen Nichtigkeitsantrag wegen Bösgläubigkeit der Markenanmeldung gestellt hat. Ob der Rapper das Markenamt bzw. das Bundespatentgericht davon überzeugen kann, dass die Markenanmeldung durch Abou-Chaker bösgläubig zu seinen Lasten erfolgte, bleibt abzuwarten. Jedenfalls ist der Nachweis einer bösgläubigen Markenanmeldung mühsam und sicherlich kein Selbstläufer: Selbst im Falle sehr bekannter (Marken-)Namen, was auch der brasilianische Fußballspieler Neymar zu spüren bekam. So musste sich Neymar mehrere Jahre durch die europäischen Instanzen dribbeln, um eine bösgläubige Anmeldung seines Namens als Marke für Bekleidungswaren löschen zu lassen. Die Marke war im Dezember 2012 von einer Privatperson angemeldet worden. Diese stützte sich in dem Löschungsverfahren darauf, die Marke aufgrund ihres schönen Klangs angemeldet zu haben. Im Zeitpunkt der Markenanmeldung sei der Fußballer Neymar in Europa noch nicht bekannt gewesen, weshalb er bei der Anmeldung der Marke nicht bösgläubig gehandelt haben könne. Tatsächlich war Neymar erst im Jahre 2013 aus Brasilien zum FC Barcelona gewechselt. Gleichwohl bestätigte das Europäische Gericht die Löschung der Marke im Jahre 2019, weil Neymar beweisen konnte, bereits vor seinem Transfer zum FC Barcelona in Europa als aufstrebender und talentierter Fußballer bekannt gewesen zu sein (Urt. v. 15.09.2019, T-795/17). Bei der Feststellung der Bösgläubigkeit des Markenanmelders half sicherlich auch der Umstand, dass der Markenanmelder zum gleichen Zeitpunkt die Marke „IKER CASILLAS“ angemeldet hatte – den Namen eines anderen bekannten Fußballers.
Es bleibt festzuhalten, dass Prominente die Verwendung des eigenen Namens nicht immer verhindern können und ein Kampf um die Namensrechte mühsam sein kann. Hilfreich sind dabei Markenrechte, wobei diese dann möglichst solche Waren und Dienstleistungen umfassen sollten, für die der Name benutzt werden könnte.