Am 29.01.2019 ist die Ehegüterrechtsverordnung (EuGüVO) wirksam geworden. Für Ehen mit internationalem Bezug ist damit ein Paradigmenwechsel verbunden.
Ehen zwischen Partnern mit unterschiedlicher Staatsangehörigkeit bieten seit jeher nicht nur besondere interkulturelle Reize, sondern auch Unwägbarkeiten für das Vermögen, insbesondere bei Beendigung der Ehe durch Scheidung oder Tod. Und auch für Paare mit einer gemeinsamen Staatsangehörigkeit, die im Ausland leben, hat das internationale Ehegüterrecht Überraschungen parat. In beiden Konstellationen können z.B. die Art und Weise der Beteiligung am Vermögen des anderen oder auch an einem gemeinschaftlichen Vermögen, die Haftung eines Ehegatten für Schulden des anderen, die Aufteilung und Abwicklung des Vermögens bei Beendigung des Güterstandes und die Beurteilung der Wirksamkeit von Vereinbarungen in einem Ehevertrag je und je unterschiedlich sein. Es kommt dabei darauf an, das Recht welchen Staates gilt. Diese Kernfrage ist nun durch die EU-Güterrechtsverordnung neu beantwortet. Dabei geht es grundsätzlich nur um solche Ehen, die am 29.01.2019 oder danach geschlossen werden.
Für diese „kippt“ die Ehegüterrechtsverordnung die nach deutschem Recht grundlegende Norm: Während bisher vorrangig auf die gemeinsame Staatsangehörigkeit abgestellt wurde, bestimmt sich für die nun abgeschlossenen Ehen das Ehegüterrecht primär nach dem Ort, an dem die Ehepartner ihren gewöhnlichen Aufenthalt, also ihren Lebensmittelpunkt, haben. Nur bei dem eher seltenen Fall des Fehlens eines ersten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts kurz nach der Eheschließung wird an die gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehegatten angeknüpft.
So bekommt es zum Beispiel das junge deutsche Paar, das kurz nach Eheschluss gemeinsam in Frankreich studiert oder (womöglich auch nur vorübergehend) arbeitet, also mit französischem Güterrecht zu tun. Und das Seniorenpaar, das direkt nach Eheschluss auf Dauer auf Mallorca residiert, hat sich – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – an spanischem Güterrecht zu orientieren. Das ändert sich auch nicht mehr. Denn das Güterrecht ist grundsätzlich unwandelbar. Entscheidend dafür, das Recht welchen Staates für das Güterrecht gilt, ist also allein der Zustand zum Zeitpunkt der Eheschließung. Spätere Veränderungen z.B. der Staatsangehörigkeit oder des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts sind für das anwendbare Güterrecht (anders als übrigens für das Erbrecht) grundsätzlich unerheblich. Eine Durchbrechung dieses Prinzips ist nach den Neuregelungen der EuGüVO nur ausnahmsweise unter Vertrauensgesichtspunkten denkbar.
Weitere Ausnahmen von diesen gesetzlichen Regelungen können die Eheleute möglicherweise selbst treffen. Das richtige Mittel dafür ist die Bestimmung des anwendbaren Güterstandes in einem Ehevertrag. Bei der Rechtswahl sind allerdings Grenzen gesetzt und bestimmte Formen vorgegeben. Diese sind wiederum nach dem jeweils international anwendbaren Recht zu beurteilen. Und nach der EuGüVO selbst ist es zum Beispiel nicht mehr möglich, nur für das Immobilienvermögen das Recht des Ortes zu wählen, an dem sich die jeweilige Immobilie befindet. Diese gegenständlich beschränkte Rechtswahl für das unbewegliche Vermögen ist zukünftig sogar auch für solche Ehegatten ausgeschlossen, die vor dem 29.1.2019 die Ehe eingegangen sind.
Die Fragen des anwendbaren Güterrechts bei Ehen mit grenzüberschreitendem Bezug bedürfen also umfassender Überlegung und Prüfung, und zwar – wie noch viel wichtigere Entscheidungen – am besten vor Eheschließung.