Im 2. Halbjahr 2015 hat der Gesetzgeber das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) erlassen, welches der Umsetzung der neuen EU-Bilanzrichtlinie dient. Das Gesetz ist erstmals auf das Geschäftsjahr 2016 anzuwenden.
Das Gesetz ist grundsätzlich auf Steuerneutralität ausgelegt. Das Gesetz enthält jedoch Neuerungen, die Auswirkungen auf die Bilanzierung und die Rechnungslegung haben.
1. Neue Größenklassen
Bekanntlich werden Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH’s) und auch GmbH & Co. KG’s in Größenklassen eingeteilt, die Auswirkungen auf die Bilanzierung, den Umfang der Verpflichtung zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses und auf die Pflicht zur Abschlussprüfung haben.
Künftig sind Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 6 Mio. € und Umsatzerlösen von bis zu 12 Mio. € kleine Kapitalgesellschaften. Im Vergleich zu den früheren Werten sind die Schwellenwerte um ca. 24 % angehoben worden. Dadurch sollen ca. 7.000 bislang mittelgroße Gesellschaften durch die Neuregelung zu kleinen Kapitalgesellschaften werden. Gesellschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 20 Mio. € und Umsatzerlösen von bis zu 40 Mio. € sind künftig mittelgroße Kapitalgesellschaften. Im Vergleich zu den früheren Werten sind diese Werte nur um ca. 4 % angehoben worden.
Der jeweils dritte Schwellenwert (Zahl der Arbeitnehmer) bleibt unverändert. Es besteht ein Wahlrecht, die Neuregelungen der Schwellenwerte bereits für Geschäftsjahre ab 2014 anzuwenden.
2. Neudefinition der Umsatzerlöse
Umsatzerlöse sind nach der Neufassung des Gesetzes nicht mehr nur die Erlöse aus dem Verkauf von für die Geschäftstätigkeit typischen Erzeugnissen oder Waren, sondern alle Erlöse, die aus einem Verkauf von Produkten resultieren. Das Gleiche gilt auch für Dienstleistungen.
Nach der Neudefinition sind sodann von den Erlösen nicht nur (wie bisher) die Umsatzsteuer und Erlösschmälerungen abzuziehen, sondern auch sonstige direkt mit dem Umsatz verbundene Steuern. Diese Neudefinition der Umsätze wird zu einem Umstellungsaufwand in der Kontierung führen.