Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte nochmals ausführlich Gelegenheit, die mittlerweile gefestigte Meinung zu COVID-19-Vertragsanpassungen zusammenzufassen (Urt. v. 13.07.2022, XII ZR 75/21). Vor diesem Hintergrund mögen bereits die Leitsätze, welche vom BGH aufgestellt wurden, zur Klarstellung dienen:
Eine durch die COVID-19-Pandemie bedingte Betriebsbeschränkung eines Einzelhandelsgeschäfts (auch Gastronomiebetriebe) führt nicht zu einem Mangel der Mietsache. Dem Vermieter wird die vertraglich geschuldete Leistung zur Überlassung und Erhaltung der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht ganz oder teilweise unmöglich.
Auch behördlich angeordnete Hygienekonzepte wie Abstandregelungen, die etwa zu Sitzplatzreduzierungen führen, begründen keinen Mangel.
Im Falle einer Geschäftsschließung, welche auf hoheitlichen Maßnahmen beruht, kommt grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen in Betracht.
Bei der Prüfung, ob eine Vertragsanpassung erfolgen muss oder ob dem Mieter ein Festhalten am unveränderten Vertrag zumutbar ist, sind auch die Vorteile zu berücksichtigen, die der Mieter aus staatlichen Leistungen zum Ausgleich der pandemiebedingten Nachteile erlangt hat. Ebenfalls ist zu berücksichtigen, ob und in welchem Umfang der Mieter in der Zeit der Nutzungsbeschränkung Aufwendungen, etwa in Folge geleisteter Kurzarbeit erspart hat.