Bereits in ihrem Koalitionsvertrag vom 07.02.2018 hat die große Koalition die Anpassung des Rechts der Personengesellschaften vereinbart. Die hierzu vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eingesetzte Expertenkommission hat nun am 20.04.2020 einen Gesetzentwurf (sog. Mauracher Entwurf) zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vorgelegt, der das Ziel verfolgt, „das teils noch aus dem 19. Jahrhundert stammende Personengesellschaftsrecht den Anforderungen an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen“.
Auch wenn zu erwarten ist, dass der Gesetzentwurf bis zu seiner Verabschiedung noch Änderungen und Ergänzungen erfahren wird, sind bereits jetzt die nachstehenden Schwerpunkte erkennbar:
Anpassung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
In seiner maßgeblichen Entscheidung vom 29.01.2001, II ZR 331/00, hat der für das Gesellschaftsrecht zuständige II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) die Rechtsfähigkeit der (Außen-)GbR anerkannt und damit das bis zu diesem Zeitpunkt angewandte Prinzip der Gesamthand gleichsam abgeschafft. Der Mauracher Entwurf greift diese bislang nicht normierte Rechtstatsache auf, um das „gesetzliche Leitbild der GbR … von der nicht rechtsfähigen Gelegenheitsgesellschaft auf eine rechtlich verselbstständigte und auf gewisse Dauer angelegte Gesellschaft“ umzustellen. Die Rechtsfähigkeit der GbR soll für den Fall normiert werden, dass ein gemeinsamer Wille der Gesellschafter besteht, am Rechtsverkehr teilzunehmen. Hierdurch soll die GbR die Grundform für alle rechtsfähigen Personengesellschaften darstellen.
Um diesem Paradigmenwechsel und dem Wunsch nach Rechtssicherheit Rechnung zu tragen, sieht der Gesetzentwurf die Einführung eines bereits lang geforderten öffentlichen Registers vor. Dieses gesondert – in Anlehnung an das Handelsregister – geführte Gesellschaftsregister soll insbesondere Auskunft geben über Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft sowie über die Identität der Gesellschafter (Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort bei natürlichen Personen; Firma/ Name, Rechtsform, Sitz, ggf. Register und Registernummer bei juristischen Personen oder rechtsfähigen Personengesellschaften) sowie deren Vertretungsbefugnis. Um die Flexibilität der GbR als Auffangrechtsform aufrecht zu erhalten, soll die Registrierung zwar freiwillig sein. Ferner soll die Eintragung nicht Voraussetzung für die Erlangung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft sein. Die Freiwilligkeit ist jedoch in solchen Fällen aus Gründen der Transparenz eingeschränkt, in denen für bestimmte Rechtsvorgänge eine vorherige Registrierung der GbR erforderlich ist, so etwa zum Erwerb von Grundstücksrechten. Sofern einmal vom Eintragungswahlrecht Gebrauch gemacht worden ist, kann die Gesellschaft nicht mehr auf freiwilligen Antrag hin gelöscht werden.
Allgemeine Anpassungen im Personengesellschaftsrecht
Der Mauracher Entwurf sieht vor, dass die Gestaltungsfreiheit von Gesellschaftsverträgen als zentrales Prinzip des Personengesellschaftsrechts nicht nur bestehen, sondern ausdrücklich im Gesetz verankert wird.
Auch die im Personengesellschaftsrecht verankerte Trennung zwischen nichtgewerblichen (GbR) und gewerblichen Personengesellschaften (OHG und KG) bleibt erhalten. Gleiches gilt für den insofern maßgeblich Kaufmannsbegriff, der ebenfalls ausdrücklich beibehalten wird. Von diesem Grundsatz abweichend sieht der Mauracher Entwurf vor, dass sich in Zukunft auch Freiberufler zur gemeinsamen Ausübung freier Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte, Architekten) in einer Personenhandelsgesellschaft zusammenschließen können, soweit das insofern anwendbare Berufsrecht dies zulässt. Insbesondere durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH & Co. KG soll es Freiberuflern ermöglicht werden, eine weitergehende Haftungsbeschränkung zu erlangen, die über die Haftungsbeschränkung der Partnerschaftsgesellschaft mbB hinausgeht. Abschließend ist vorgesehen, dass eine nach deutschem Recht gegründete Personengesellschaft ihren Sitz außerhalb des Territoriums der Bundesrepublik Deutschland wählen und somit ihre Geschäftstätigkeit im Ausland entfalten kann, ohne auf die bestehende Rechtsform zu verzichten.
Anpassungen im Beschlussmängelrecht
In Abgrenzung zum Beschlussmängelrecht der Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH und AG) führen Mängel eines Gesellschafterbeschlusses in Personengesellschaften nach der derzeitigen Rechtslage grundsätzlich zu dessen Nichtigkeit und können im Wege der allgemeinen Feststellungsklage geltend gemacht werden, die in Ermangelung abweichender gesellschaftsvertraglicher Gestaltungen gegen alle Gesellschafter zu richten ist.
Wie im Kapitalgesellschaftsrecht soll in Zukunft auch im Personengesellschaftsrecht zwischen Mängeln unterschieden werden, die – bei besonders gravierenden Verstößen – bereits zur Nichtigkeit des Beschlusses führen und solchen Mängeln, bei denen der rechtswidrige Gesellschafterbeschluss erst durch eine zeitlich befristete Anfechtungsklage gegen die Gesellschaft für unwirksam erklärt werden muss. Dieser Ansatz ist aus Gründen der Prozessökonomie und dem Interesse an Rechtssicherheit zu begrüßen.
Fazit
Die im Mauracher Entwurf vorgesehenen Modernisierungen des Personengesellschaftsrechts sind ausdrücklich zu begrüßen. Neben der Normierung der durch Richterrecht seit 2001 anerkannten Rechtsfähigkeit der Außen-GbR würden insbesondere die Einführung eines Gesellschaftsregisters und die Normierung des Beschlussmängelrechts zur Rechtssicherheit und zum Vertrauensschutz im Rechtsverkehr beitragen.