Cuxhavener Feinkostunternehmen siegt erneut mit Kanzlei SPIEKER & JAEGER im Nachahmungsstreit gegen den Hamburger Fischstäbchenhersteller.
Im Streit um eine der bekanntesten Werbefiguren des Landes – Käpt’n Iglo – erlitt der Hamburger Fischstäbchenhersteller Iglo eine erneute Niederlage. Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Berufung des Konzerns zurück. Nach Auffassung der Richter unter dem Vorsitz von Andreas Müller bestehe keine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden maritimen Werbefiguren von Iglo und Appel. Die Klage wurde abgewiesen.
„Die Richter des Oberlandesgerichts sahen wie schon die am Landgericht München keine Nachahmung. Im Laufe der Jahrzehnte gab es viele Wandlungen der Iglo-Kapitänsfigur und den Richtern war schon nicht klar, welche davon Appel angeblich nachgeahmt haben soll. Ebenso gaben sie uns Recht, dass die Appel-Werbefigur keinen Seemann, sondern einen ‚gut situierten Herren in einem eleganten, schicken Dreiteiler mit Seidenschal‘ darstellt. Auch Anzug und Mütze weisen keine Ähnlichkeiten mit der Bekleidung von Käpt’n Iglo auf“, erklärt Dr. Achim Herbertz, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz bei der Dortmunder Kanzlei Spieker & Jaeger, der die beklagte Partei in dem Verfahren vertrat. Die im Cuxhaven ansässige Appel Feinkost GmbH & Co. KG vertreibt ebenso wie die Hamburger Iglo GmbH Fischprodukte. Das Unternehmen gehört zum Lebensmittelkonzern Heristo.
Iglo klagte mit dem Argument der Irreführung und Rufausbeutung. Ein vom Unternehmen beauftragtes Gutachten sollte beweisen, dass Verbraucher den Herrn im schicken Dreiteiler von Appel für Käpt’n Iglo hielten. Das Gericht sah dies anders.
Bereits im Dezember 2020 wies das Münchener Landgericht die Klage des Tiefkühlkostherstellers Iglo gegen seinen Konkurrenten Appel Feinkost auf Unterlassung zurück, wonach das Cuxhavener Unternehmen die beliebte und sehr bekannte Figur des Käpt’n Iglo kopiere und damit die Verbraucher in die Irre führe.
Anders als Käpt’n Iglo trägt der Protagonist der Appel-Werbung keine blaue Semmannskleidung, sondern einen grauen Anzug sowie eine karierte Weste mit Krawatte anstelle eines weißen Rollkragenpullovers beziehungsweise T-Shirts. Darüber hinaus handelt es sich bei der Kopfbedeckung um eine Elblotsen- und keine Kapitänsmütze. Selbst in der maritimen Kulisse sah die erste Instanz keine frappierende Verwechslungsgefahr. Dass für die Bewerbung von Fischprodukten ein entsprechendes Setting abgebildet werde, sei naheliegend, so die Richter damals. Das OLG München sah es genauso.
„Wir freuen uns natürlich sehr über die erneute Abweisung. Appel Feinkost macht Käpt’n Iglo nicht nach. Ein wettergegerbter Best-Ager mit Bart und Mütze ist nicht für ein einziges Unternehmen monopolisiert. Vielmehr setzen viele Werbetreibende auf gutaussehende Männer mittleren oder reiferen Alters. Und für einen in Cuxhaven ansässigen Hersteller von Fischprodukten ist es völlig legitim Motive wie Küste, Meer, Himmel und Leuchtturm zu verwenden“, so Herbertz. Obwohl beide Unternehmen im hohen Norden angesiedelt sind, fand der Prozess in München statt. Da es sich um bundesweit verkaufte Produkte handelt, kann das Gericht frei gewählt werden. München ist ein bekannter Gerichtsstandort für das Wettbewerbsrecht. In München wurde vor dem unter anderem auf das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb spezialisierten 29. Zivilsenat verhandelt.