Aufgrund der immer wieder bestehenden rechtlichen Unklarheit zur Auswirkung von Mängeln einer Mietsache hatte der Bundesgerichtshof über einen Fall des Wohnungsmietrechts zu entscheiden (22.08.2018 – VIII ZR 99/17).
Der Mieter einer Wohnung hatte diese seiner Tochter und deren Ehemann zur Benutzung überlassen. In der Wohnung war eine Gastherme defekt, deren Reparatur der Vermieter verweigerte. Der Vermieter berief sich darauf, dass der Mieter nicht selbst in der Wohnung wohne und daher überhaupt nicht von einer defekten Therme betroffen sei. Ohne Erfolg!
Der Bundesgerichthof stellt klar, dass der Vermieter aufgrund seiner Hauptleistungspflicht die Zurverfügungstellung der Mietsache in dem zum Gebrauch geeigneten Zustand schuldet. Die Wohnung wurde mit Heizung vermietet, sodass der Vermieter die Wärme- und Warmwasserversorgung schuldet.
Für das Bestehen dieser Leistungsverpflichtung ist es unerheblich, ob der Mieter die Sache tatsächlich selbst nutzt und ihn der Mangel daher subjektiv beeinträchtigt. Solange das Mietverhältnis ungekündigt fortbesteht, besteht eine Erhaltungsverpflichtung des Vermieters.
So kann die Miete bei Heizungsausfall auch während des Urlaubs gemindert oder der in Nachtschicht arbeitende Mieter wegen nächtlicher Lärmbelästigung die Miete mindern.