Auf der Grundlage des § 109 Abs. 5 SGB III n.F. ist am 25.03.2020 die „Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit“ (Kurzarbeitergeldverordnung – KugV) erlassen worden. Zusammengefasst enthält die Verordnung drei Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld: Die Anforderungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld werden abgesenkt, die Beiträge zur Sozialversicherung auf das Kurzarbeitergeld werden dem Arbeitgeber vollständig von der Agentur für Arbeit erstattet und die Kurzarbeit wird auch für Zeitarbeitsunternehmen, die Leiharbeitnehmer beschäftigen, ermöglicht.
Welche Anforderungen werden für die Gewährung von Kurzarbeitergeld durch die Kurzarbeitergeldverordnung abgesenkt?
Durch die Kurzarbeitergeldverordnung ist die Erheblichkeitsschwelle der in einem Betrieb vom Arbeitsausfall betroffenen beschäftigten Arbeitnehmer von einem Drittel der Belegschaft auf 10 % der Belegschaft abgesenkt worden. Abweichend von der bisherigen gesetzlichen Regelung des § 96 Abs.1 S.1 Nr. 4 SGB III haben Arbeitnehmer Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 % der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.
Betrieb i.S.d. Vorschrift über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung. Eine Betriebsabteilung ist ein räumlich, personell und organisatorisch vom Gesamtbetrieb abgegrenzter Betriebsteil, der mit eigenen technischen Betriebsmitteln einen eigenen Betriebszweck erfüllt.
Bis zum Ende des Jahres wird kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingefordert. Wird die Kurzarbeit gegen Ende des Urlaubsjahres eingeführt oder bestehen noch übertragene Urlaubsansprüche also Resturlaub aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr, ist der Zeitpunkt für den Antritt noch vorhandenen Urlaubs zur Verminderung des Arbeitsausfalls festzulegen.
Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) zur Zahlung des Kurzarbeitergeldes wird vollständig verzichtet. Lediglich der Abbau positiver Arbeitszeitsalden ist – mit wenigen gesetzlichen Ausnahmen- weiterhin Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld.
Wie erfolgt die Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung durch die Bundesagentur für Arbeit?
Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis zum 31.Dezember 2020 die von ihm während des Bezugs von Kurzarbeitergeld allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil) auf Antrag und in pauschalierter Form von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale in Höhe von 20 Prozent des Bemessungsentgelts, abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung, zu Grunde gelegt. Der Antrag ist bei der Agentur für Arbeit einzureichen, in dessen Bezirk die Lohnabrechnungsstelle liegt.
Welche Änderungen bringt die Kurzarbeitergeldverordnung für Leiharbeitnehmer mit sich?
Das in § 11 Abs.4 S. 2 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes geregelte Recht der Leiharbeitnehmer auf Vergütung wird bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch erhält. Mit der Kurzarbeitergeldverordnung wird nun auch den Zeitarbeitsunternehmen die Möglichkeit eröffnet mit ihren Leiharbeitnehmern Kurzarbeit zu vereinbaren und bei der Bundesagentur für Arbeit Kurzarbeitergeld für Leiharbeitnehmer zu beantragen.