Die gewerblichen Schutzrechte bieten vielfältige Möglichkeiten, Produktinnovationen (oder auch nur Teile hiervon) durch eine Registereintragung gegen Nachahmungen abzusichern. Dabei unterliegen die verschiedenen Schutzrechte unterschiedlichen Voraussetzungen. So ist für eine Markeneintragung erforderlich, dass ein angemeldetes Zeichen bzw. eine angemeldete Form geeignet ist, auf eine bestimmte betriebliche Herkunft hinzuweisen. Ein Design wiederum muss im Anmeldezeitpunkt u.a. neu sein. Dass die Wahl des „richtigen“ Schutzrechts wohl überlegt sein will und der Griff ins falsche Regal ungewollte Konsequenzen haben kann, verdeutlicht ein Verfahren, über das kürzlich vor dem Bundespatentgericht (BPatG) entschieden wurde.
Eine Modedesignerin hatte beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die Gestaltung eines originellen Kragens als dreidimensionale Marke für u.a. Bekleidungswaren angemeldet. Eine der hierfür eingereichten Abbildungen sah wie folgt aus:
(vgl. https://register.dpma.de/DPMAregister/marke/fullimage/5457374$002cDE$002c3020182132441/-1)
Es handelte sich um einen Kragen bestehend aus einem Stehkragen und einem quer hierzu aufgebrachten Ringscheibensegment. Das DPMA wies die Markenanmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurück. Zur Begründung führte das Amt aus, dass zwar auch eine Produktgestaltung herkunftshinweisend und damit markenfähig sein könne. Voraussetzung hierfür sei allerdings, dass die Gestaltung erheblich von der bestehenden Gestaltungsvielfalt abweiche. Dies sei hier nicht der Fall, zumal sich der Kragen lediglich in den üblichen Formenschatz der vorhandenen Kragenvarianten einreihe.
Die Modedesignerin legte hiergegen Beschwerde ein und verwies darauf, dass die beanspruchte Kragenform als „fliegender Kragen“ deutlich von den üblichen Kragen abweiche. Auch sei der Verkehr an Kragenformen als betriebliche Herkunftshinweise gewöhnt, wie etwa der „Armani“-Kragen zeige.
Das BPatG hat nun die Beschwerde der Modedesignerin zurückgewiesen (B. v. 14.09.2022, 29 W (pat) 531/21). Das Gericht weist zutreffend darauf hin, dass – wie bei jeder Markenform – auch bei dreidimensionalen Marken zu prüfen sei, ob der Verkehr in der Marke einen Herkunftshinweis erkenne. Dies verneint das Gericht für den Kragen, der sich nach Auffassung des Senats im Rahmen handelsüblicher Formvarianten bewege. Auch sei die Bekanntheit eines „Armani“-Kragens, die zu einer gewissen Verkehrsgewöhnung zugunsten von Herkunftsverweisen durch Kragenformen führen könnte, nicht nachgewiesen worden.
Interessant an der Entscheidung ist der Umstand, dass das Gericht der Anmelderin sogar zugesteht, eine neuartige und gegebenenfalls auch originelle Gestaltung entwickelt zu haben. Es sind dies Voraussetzungen, die für die Schutzfähigkeit des Kragens als Design sprechen. Im Markenrecht kommt es auf eine etwaige Neuheit aber nicht an, zumal einzig entscheidend ist, ob die als Marke angemeldete Gestaltung als Herkunftshinweis dienen kann.
Man kann natürlich nur mutmaßen, weshalb sich die Designerin für eine Markenanmeldung und nicht für eine Designanmeldung entschieden hatte. In jedem Fall wäre eine Designanmeldung die bessere, weil erfolgsversprechende Wahl gewesen. Zumal, wie sich aus der Entscheidung ergibt, die Designerin bereits die Übernahme des Kragens durch andere Modelabels hinnehmen musste. Diesen hatte sie den Kragen präsentiert, wohl in der Annahme, durch die Markenanmeldung geschützt zu sein.