Klimaneutral oder Klimaneutralisiert? BGH klärt auf!

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wegweisendes Urteil zur Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ in der Werbung gefällt (Urt. v. 27.06.2024, I ZR 98/23). Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit von Umweltwerbung.

Der BGH betont in seiner Entscheidung die Notwendigkeit klarer Erläuterungen, um Irreführung der mit der Werbung angesprochenen Verkehrskreise zu vermeiden.

Hintergrund des Falls

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht ein Hersteller von Fruchtgummi und Lakritz, der in einer Fachzeitung mit der Aussage warb:

„Seit 2021 produziert [die Beklagte] alle Produkte klimaneutral.“

Diese Werbung wurde von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs als irreführend angesehen. Sie argumentierte, dass der Herstellungsprozess nicht CO2-neutral sei und die beworbene Klimaneutralität lediglich durch Kompensationsmaßnahmen erreicht werde.

Sowohl das Landgericht (LG) Kleve als auch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatten die Klage zunächst abgewiesen. Sie waren der Meinung, dass die Leser der Fachzeitung den Begriff „klimaneutral“ als eine Kombination aus Reduktion und Kompensation der CO2-Emissionen verstehen würden. Zudem sei es zumutbar, dass die Verbraucher weitere Informationen über die im Text der Werbung angegebene Internetseite einholen könnten.

Der BGH ist anderer Auffassung und entschied zugunsten der Klägerin. Er stellt klar, dass der Begriff „klimaneutral“ mehrdeutig sei – also sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne – und daher ohne weitere Informationen eine potenzielle Irreführung der Verbraucher beinhalte. Besonders im Bereich der umweltbezogenen Werbung sei eine genaue und transparente Erläuterung aber unerlässlich, so die Karlsruher Richter. Eine bloße Verweisung auf externe Informationsquellen reiche nicht aus, um die notwendige Aufklärung zu gewährleisten.

Diese Entscheidung verdeutlicht, dass Unternehmen bei der Verwendung umweltbezogener Begriffe wie „klimaneutral“ in ihrer Werbung eine besondere Sorgfalt walten lassen müssen. Es reicht nicht aus, auf externe Quellen zu verweisen; die Erläuterung der Begriffe muss unmittelbar in der Werbung erfolgen. Die Verbraucher müssen klar und verständlich darüber informiert werden, wie die Klimaneutralität erreicht wird, sei es durch Reduktion oder Kompensation von CO2-Emissionen.

Das Urteil des BGH setzt damit einen klaren Standard für die Werbung mit umweltbezogenen Begriffen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass ihre Werbeaussagen präzise und transparent sind, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden und das Vertrauen der Verbraucher zu gewinnen.