Änderungen der ICC Incoterms

Das Wachstum der globalen Wirtschaft ermöglicht es Unternehmen in einem bisher unbekannten Ausmaß Zugang zu weltweiten Märkten zu erlangen. Der grenzüberschreitende Handel gewinnt stetig an Volumen und Vielfalt. Um Missverständnissen und kostenintensiven Verfahren vorzubeugen, ist es notwendig, bei der Verhandlung von grenzüberschreitenden Kauf- und Lieferverträgen der zunehmenden Komplexität des grenzüberschreitenden Handels und der damit verbundenen Logistik Rechnung zu tragen.

Um Missverständnisse zu vermeiden wird daher in grenzüberschreitenden Kauf- und Lieferverträgen oftmals auf die sog. Incoterms der International Chamber of Commerce (ICC) verwiesen. Dieses Regelwerk zur Auslegung nationaler und internationaler Handelsklauseln erleichtert die Abwicklung des weltweiten Handels. Durch den Verweis auf die Incoterms in einem Warenkauf- und Liefervertrag werden die jeweiligen Pflichten der Parteien in Bezug auf den Gefahrübergang, die Kosten und Transportmodalitäten sowie die Verzollung eindeutig festgelegt und damit das Risiko rechtlicher Missverständnisse und daraus folgender rechtlicher Auseinandersetzungen vermindert.

Seit der erstmaligen Veröffentlichung der Incoterms im Jahre 1936 wird das Standardwerk regelmäßig überarbeitet, um den Entwicklungen im internationalen Handel gerecht zu werden. Eine solche neuerliche Überarbeitung liegt nun mit den Incoterms 2020 vor.

Klausel FCA: Bordkonnossement

Die erste erhebliche Änderung betrifft die Klausel FCA (Frei Frachtführer, Free Carrier). Grundsätzlich gilt für die Klausel FCA, dass der Verkäufer die Waren in einer von zwei Verfahrensweisen an den Käufer liefert: Wenn der in der Klausel benannte Ort auf dem Gelände des Verkäufers liegt, gelten die Waren als geliefert, sobald sie auf das vom Käufer organisierte Beförderungsmittel verladen wurden. Andernfalls gelten die Waren als geliefert, wenn sie nach der Verladung auf das Beförderungsfahrzeug des Verkäufers den benannten Ort erreichen und auf diesem Beförderungsmittel entladebereit sind und dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person zur Verfügung stehen. Unabhängig davon, welcher dieser beiden Lieferorte gewählt wird, legt dieser Ort damit fest, wo und wann der Gefahr- und Kostenübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt.

Die erste wesentliche Änderung der Incoterms betrifft Konnossemente mit einem An-Bord-Vermerk im Rahmen dieser Klausel: Bei einem Verkauf von Waren als Seefracht unter der Klausel FCA werden Verkäufer oder Käufer – oder Banken, sofern ein Akkreditiv gestellt ist – wahrscheinlich ein Konnossement mit An-Bord-Vermerk („Bordkonnossement“) verlangten. Eine Lieferung unter der Klausel FCA gilt jedoch vor Verladung der Waren an Bord des Schiffes als abgeschlossen. So ist keinesfalls sicher, dass der Verkäufer ein Bordkonnossement von seinem Frachtführer erhalten kann. Aller Wahrscheinlichkeit nach ist dieser Frachtführer gemäß seinem Beförderungsvertrag erst dann verpflichtet und berechtigt, ein Bordkonnossement auszustellen, wenn sich die Waren tatsächlich an Bord befinden.

Um dieser Situation gerecht zu werden, bietet die FCA-Klausel der Incoterms 2020 nun eine zusätzliche Option. Der Käufer und der Verkäufer können vereinbaren, dass der Käufer seinen Frachtführer anweisen soll, dem Verkäufer nach Verladung der Waren ein Bordkonnossement auszustellen, woraufhin der Verkäufer verpflichtet ist, dieses Konnossement dem Käufer zu übergeben.

Klausel CIP: Versicherungsschutz

Eine weitere wesentliche Änderung in den Incoterms 2020 betrifft die Klausel CIP (Frachtfrei versichert, Carriage and Insurance Paid To). Bei der Nutzung der Klausel erfolgt die Lieferung der Ware und der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer durch Übergabe der Ware an den Frachtführer, welcher vom Verkäufer beauftragt wurde oder durch Verschiffung der Ware.

Hierzu kann der Verkäufer die Ware in einer für die verwendete Transportart geeigneten Art und Weise und an einen diesbezüglich geeigneten Ort in den Besitz des Frachtführers übergeben. Nach der so erfolgten Lieferung der Ware an den Käufer übernimmt der Verkäufer jedoch keine Garantie dafür, dass die Ware ihren Bestimmungsort in einwandfreiem Zustand oder in der angegebenen Qualität erreicht bzw., dass die Ware überhaupt am Bestimmungsort eintrifft.

Der Grund hierfür ist, dass mit der Lieferung der Ware an den Käufer durch Übergabe an den Frachtführer zugleich der Gefahrübergang vom Verkäufer auf den Käufer erfolgt. Kompensiert wird das Risiko des Käufers dadurch, dass der Verkäufer nicht nur einen Vertrag zur Beförderung der Ware vom Lieferort zum vereinbarten Bestimmungsort abschließen muss, sondern auch einen Versicherungsvertrag für (die auf den Käufer übergehende Gefahr) des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transportes.

Da sich dieser – entscheidende – Versicherungsschutz als unzulänglich erwies, sehen die Incoterms 2020 nun eine Erweiterung vor. Während bisher die Mindestdeckung (Institute Cargo Clauses Typ C) genügte, muss nunmehr der höchste Versicherungsschutz (All-Risk, Institute Cargo Clauses Typ A) durch den Verkäufer sichergestellt werden.

Klauseln FCA, DAP, DPU und DAP: Eigene Transportmittel

Schließlich findet sich in den Incoterms 2020 eine Abweichung, welche die Praxis schon seit geraumer Zeit gefordert hatte. Bei den Klauseln FCA (Frei Frachtführer, Free Carrier), DAP (Geliefert benannter Ort, Delivered at Place), DPU (Geliefert benannter Ort entladen, Delivery at Place Unloaded) und DDP (Geliefert verzollt, Delivered Duty Paid) besteht nunmehr die Möglichkeit der Organisation des Transports mit eigenen Transportmitteln des Verkäufers oder Käufers.

Noch in den Incoterms 2010 wurde davon ausgegangen, dass für den Fall eines Warentransports vom Verkäufer zum Käufer diese Waren ausschließlich von einem unabhängigen Frachtführer befördert werden, der – abhängig von der verwendeten Incoterms-Klausel – vom Verkäufer oder Käufer eigens zu diesem Zweck beauftragt wurde.

In der Neufassung als Incoterms 2020 wird nun anerkannt, dass es einige Situationen geben mag, in denen die Waren vom Verkäufer zum Käufer befördert werden müssen, für diesen Transport aber kein dritter, unabhängiger Frachtführer beauftragt werden muss. So kann etwa ein Verkäufer einen Warentransport organisieren, indem er seine eigenen Transportmittel nutzt und diese Funktion nicht an einen Dritten auslagert. Gerade bei einem FCA-Kauf spricht schließlich nichts dagegen, dass der Käufer sein eigenes Fahrzeug zur Abholung der Waren und für ihren weiteren Transport bis zu seinem eigenen Gelände nutzt.

Ausdrückliche Benennung der Incoterms-Fassung

Wie bei jeder Änderung der Incoterms sollten Unternehmer nun genau darauf achten, dass sie die jeweilige Klausel um die entsprechende Jahreszahl ergänzen. Falls die Einbeziehung der Incoterms 2020 gewünscht ist, besteht die sicherste Maßnahme darin, diesen Willen in ihrem Vertrag durch folgende oder eine ähnliche Formulierung eindeutig zum Ausdruck zu bringen: „[Gewählte Incoterms-Klausel] [benannter Hafen, Ort oder Stelle] Incoterms 2020“. Wird kein Jahr für die Version der Incoterms angegeben, kann dies zu Auslegungsproblemen führen, die womöglich schwer zu lösen sind. Für die Parteien, Richter oder Schiedsrichter sollte in jedem Fall klar ersichtlich und eindeutig bestimmbar sein, welche Version der Incoterms Anwendung auf einen Vertrag findet.

  • Prof. Dr. Thomas Thiede, LL.M.

    • Rechtsanwalt
    • Deutsches und europäisches Kartellrecht / Fusionskontrolle
    • Honorarprofessor der Karl-Franzens-Universität Graz