Der Bundestag hat am 16.12.2022 das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet und damit die sogenannte „Whistleblower-Richtlinie“ der Europäischen Union umgesetzt.
Hinweisgeber sind natürliche Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über rechtliche relevante Verstöße erlangt haben und diese Verstöße nunmehr an die nach dem HinSchG vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen. Zuletzt hatte es noch Änderungen am Entwurf für das Hinweisgeberschutzgesetz gegeben. Unternehmen oder öffentliche Stellen sind nunmehr verpflichtet, sich mit anonymen Meldungen zu beschäftigen. Zuvor war eine solche konkrete Verpflichtung nicht geregelt worden.
Unternehmen mit mindestens 50 Beschäftigten werden verpflichtet, voraussichtlich ab Ende 2023 eine interne Meldestelle und einen entsprechenden Meldekanal einzurichten. Unternehmen mit mehr als 249 Beschäftigten sind hierzu bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes verpflichtet. Bei einem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu EUR 20.000.
Eine interne Meldestelle kann das Unternehmen zwar selbst betrieben, indem es eine bei dem jeweiligen Unternehmen beschäftigte Person mit der Aufgabe betraut. Dann muss es allerdings entsprechende Vorkehrungen treffen, um eine anonyme Kommunikation zwischen Hinweisgebenden und Meldestellen zu ermöglichen. Falls das Unternehmen nicht in der Lage ist, eine interne Meldestelle einzurichten, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht, kann diese auch auf Dritte ausgelagert werden.
Neben internen Meldestellen werden zukünftig auch externe Meldestelle eingerichtet. Den Hinweisgebern steht somit ein zusätzlicher Meldeweg offen. Unternehmen sind daher gut beraten, wenn sie funktionsfähige und sichere interne Meldestellen einrichten. So können sie sicherstellen, dass Beschäftigte nicht bereits im ersten Anlauf eine externe Meldestelle aufsuchen und empfindliche Informationen weiterleiten und eine staatliche Kontrolle auslösen.
Vor diesem Hintergrund sollten sich Unternehmen, insbesondere solche die in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, umgehend mit dem HinSchG auseinandersetzen und mit der Einrichtung einer funktionsfähigen internen Meldestelle beginnen. Aber auch Unternehmen, die bereits über eine interne Meldestelle verfügen, sollten überprüfen, ob diese den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
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