Die COVID-19-Pandemie hat es im Bereich des Gesellschaftsrechts Gesellschaftern, Vereinsmitgliedern, Genossen, Aktionären usw. erschwert, einerseits den gesetzlichen Einschränkungen der Versammlungsfreiheit nachzukommen, andererseits aber an Gesellschafterversammlungen teilzunehmen und Beschlüsse herbeizuführen, die die Handlungsfähigkeit der Vereine und Gesellschaften sicherstellen sollen. Das Gesetz, mit der die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Vereinen und vielen Gesellschaftsformen während der Ausnahmesituation weiterhin sichergestellt werden sollte, ist Ende März 2020 in Kraft getreten.
Dieses Gesetz sah ursprünglich eine Befristung bis zum Ende des Jahres 2020 vor. Dadurch wurde es vielen Gesellschaften, Vereinen und Wohnungseigentümergemeinschaften ermöglicht, trotz des bestehenden Versammlungsverbotes unter erleichterten Voraussetzungen Beschlüsse zu fassen und Versammlungen, beispielsweise in virtueller Form, durchzuführen.
Entgegen der Annahmen im März 2020 bestehen auch heute noch erhebliche Einschränkungen sowohl der Versammlungsfreiheit als auch der Mobilität. Konkret ist ein bestimmter Zeitpunkt noch nicht absehbar, zu dem eine uneingeschränkte Mobilität und Versammlungsfreiheit wieder möglich sein werden. Die diesbezüglichen Prognosen variieren von dem späten Frühjahr 2021 bis über das Jahresende 2021 hinaus.
Um auch nach dem ursprünglich vorgesehenen Ende der gesetzlichen Ausnahmeregelung im Jahr 2021 die Handlungs- und Beschlussfähigkeit von Aktiengesellschaften, Vereinen und vielen weiteren Rechtsformen während der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, hat das Bundesjustizministerium nunmehr einen Gesetzentwurf veröffentlicht, der die Erleichterungen bis zum Ende des Jahres 2021 verlängern soll. Inhaltlich sieht dieser Referentenentwurf keine wesentliche neue Erleichterung oder Erweiterung im Vergleich zu der ursprünglichen Regelung aus März 2020 vor. Die bestehende Regelung soll lediglich bis Ende des Jahres 2021 verlängert werden.
Der Referentenentwurf ist allerdings noch abzustimmen. Die Länder und Verbände konnten bis Ende September 2020 zu dem Entwurf Stellung nehmen und haben davon auch Gebrauch gemacht. Es bleibt nun abzuwarten, ob und inwieweit der Referentenentwurf noch inhaltlich verändert wird. Allerdings ist davon auszugehen, dass es zu einer Verlängerung der Erleichterungen in der einen oder anderen Form jedenfalls kommen wird. Wir werden darüber auch weiterhin berichten.