Der Europäische Gerichtshof (EuGH) beantwortet in seinem Urteil vom 15.09.2016 grundsätzliche Fragen zur Haftung des Betreibers eines öffentlichen WLAN – Hotspots. Das Landgericht (LG) München hatte dem EuGH in einem sogenannten Vorabentscheidungsverfahren Fragen vorgelegt, um zu erfahren, wie genau einzelne Passagen der europäischen E-Commerce-Richtlinie zu verstehen sind. Worum geht es? Nach der deutschen Rechtsprechung haftet derjenige, der Dritten den Zugang zu seinem WLAN gewährt, grundsätzlich als sogenannter Störer auch für Rechtsverletzungen, die nicht er selbst über dieses WLAN begeht, sondern der Dritte. Klassisch sind dabei Verstöße gegen das Urheberrecht durch das Herunterladen und Verbreiten von Musik, Filmen oder Computerspielen. Zumindest besteht ein Unterlassungsanspruch des Geschädigten nicht nur gegen den konkret Handelnden, sondern eben auch gegen den Anschlussinhaber (den Störer). Für Schadensersatzansprüche sieht dies anders aus. Dazu reicht nach der Rechtsprechung eine reine Inhaberschaft des Anschlusses grundsätzlich nicht aus. Im konkreten Fall hatte die Sony Music Entertainment Germany Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) den gewerblichen Betreiber sogenannter WLAN-Hotspots auf Unterlassung und Schadensersatz in Anspruch genommen, weil über dieses Netzwerk durch einen Dritten, dem der Betreiber Zugang zum Netzwerk gewährt hatte, ein Musikalbum heruntergeladen und verbreitet worden war. Das LG München musste nun klären, wie die europäische Richtlinie zu verstehen ist, um entscheiden zu können, ob der Betreiber haftet und welche Auflagen ihm für den Betrieb des Hotspots gemacht werden können. Der EuGH hat entschieden, dass der Betreiber eines solchen Netzwerkes grundsätzlich nicht für Rechtsverletzungen Dritter haftet. Dies klingt zunächst einmal wie ein Sieg auf ganzer Linie für den konkret betroffenen Betreiber und ganz allgemein für alle Betreiber von WLAN-Hotspots, wie zum Beispiel Cafés, Bars, Hotels, etc. – Nun folgt ein jedoch ein großes „aber“: Der EuGH hat auch entschieden, dass ein Anspruch des Geschädigten besteht, die Rechtsverletzung zu beenden und es dem Betreiber zu untersagen, sie weiter fortzuführen. Mit anderen Worten: Der Betreiber muss die Rechtsverletzung (auch durch Dritte) in Zukunft unterlassen. Dies ist aber wiederum nichts anders, als die Haftung des Betreibers eines WLAN-Hotspots auf Unterlassung. Darüber hinaus legt der EuGH fest, dass der in seinen Rechten Verletzte (hier: Sony) verlangen kann, den WLAN-Zugang durch ein Passwort zu sichern. Er könne darüber hinaus verlangen, dass sich – zur Durchbrechung der Anonymität – jeder Nutzer des Hotspots für den Erhalt des Passwortes identifizieren muss. Fazit: Auch wenn der EuGH zunächst einmal feststellt, eine Haftung des Betreibers eines Hotspots für die Rechtsverletzungen durch einen Nutzer dieses Hotspots bestehe grundsätzlich nicht, bricht er diese Feststellung durch seine weiteren Ausführungen umgehend wieder auf und legt fest, dass der Betreiber eines solchen Hotspots sehr wohl auf Unterlassung in Anspruch genommen und verpflichtet werden kann, den Zugang nur bei Anmeldung und nur über ein Passwort zu gewähren. Geändert hat sich für die Praxis also letztlich nichts. Spätestens nach der ersten Abmahnung wird der Anbieter eines Hotspots zur eigenen Absicherung einen Passwortschutz einbauen (müssen) und den Zugang nur bei einer Anmeldung gewähren. Genau so verhalten sich auch jetzt bereits die meisten Anbieter solcher WLAN-Hotspots. Aus anwaltlicher Sicht raten wir weiterhin dringend zu einer Sicherung durch ein Passwort, dass nur bei einer Anmeldung des Nutzers an diesen herausgegeben wird. Nur so kann der Betreiber des Hotspots dann unter anderem für die Anwaltskosten, die mit der Abmahnung geltend gemacht worden sind, Regress bei dem tatsächlich Handenden nehmen.