Der Bereich der Umsatzsteuer ist die einzige Steuerart, bei der die Europäische Union eine Harmonisierung des Steuerrechtes hat erreichen können. Im Bereich der Ertragsteuern gilt demgegenüber weiterhin das jeweilige nationale Recht. Daher kommt im Bereich der Umsatzsteuer den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) besondere Bedeutung zu, insbesondere auch für das nationale Recht in Deutschland. Der EuGH hat jetzt in zwei Entscheidungen vom 15.09.2016 Grundsätze aufgestellt, die der Praxis der deutschen Finanzverwaltung in zwei wesentlichen Punkten den Boden entziehen könnten: Zum einen geht es um die Frage, welche Anforderungen an eine Rechnung des leistenden Unternehmers zu stellen sind, damit der empfangende Unternehmer den Vorsteuerabzug gem. § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) geltend machen kann. Der EuGH erkennt grundsätzlich an, dass Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eine ordnungsgemäße Rechnung des leistenden Unternehmers ist. Dies ist jedoch nur eine formale und nicht eine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Daher kann der Vorsteuerabzug nur dann versagt werden, wenn sog. wesentliche Merkmale in der Rechnung fehlen. Denn das Neutralitätsprinzip der Mehrwertsteuer hat Vorrang vor den formellen Voraussetzungen an eine Rechnung. Hieraus folgt nach Auffassung des EuGH: Wesentliche Merkmale sind der Rechnungsaussteller, der Leistungsempfänger, die Leistungsbeschreibung, das Entgelt und der Umsatzsteuerausweis. Keine wesentlichen Merkmale sind der Leistungszeitpunkt, die Rechnungsnummer, die Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und der Steuersatz. Des Weiteren ging es in den Entscheidungen um die Frage, ob eine zunächst nicht ordnungsgemäße Rechnung korrigiert werden kann und dann (rückwirkend) der Vorsteuerabzug zulässig ist. Die deutsche Finanzverwaltung vertritt bislang die Auffassung, dass dies nicht möglich ist. Sie versagt vielmehr bei nicht ausreichender Rechnung den Vorsteuerabzug und erkennt bei einer späteren Korrektur den Vorsteuerabzug dann erst in dem Zeitraum der Korrektur an. Dies führt bei den betroffenen Unternehmen zunächst zu Liquiditätsbelastungen und insbesondere auch zum Anfall von Zinsen in Höhe von 6 %. Hierzu hat der EuGH nun entschieden, dass auch rückwirkende Korrekturen zulässig sind. Dies vermeidet vorübergehende Liquiditätsbelastungen und insbesondere den Anfall von Zinsen. Noch nicht entschieden hat der EuGH die Frage, ob der Vorsteuerabzug zu versagen ist, wenn das leistende Unternehmen unter der angegebenen Anschrift tatsächlich keinen Geschäftssitz oder keine Niederlassung unterhalten hat. Entsprechende Verfahren sind beim EuGH anhängig. – Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass es weiterhin Besonderheiten für den Vorsteuerabzug gibt, wenn die Leistungen durch ein ausländisches Unternehmen erbracht werden. Wenn ein ausländisches Unternehmen eine deutsche Niederlassung hat, dann muss sich das empfangende Unternehmen auf einem amtlichen Vordruck der Finanzverwaltung die Existenz der deutschen Niederlassung bescheinigen lassen (Neufassung des Gesetzes im Jahr 2014). Nur auf der Grundlage einer solchen Bescheinigung ist der Vorsteuerabzug zulässig (§ 13 b UStG). Ansonsten besteht nur die Möglichkeit, dass das empfangende Unternehmen die Umsatzsteuer selbst an das deutsche Finanzamt abführt.