Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass umfangreiche Bau- und Erweiterungsmaßnahmen, die der Steuerpflichtige bei bevorstehender Veräußerung an einer langjährig privat vermieteten Immobilie vornimmt, dazu führen können, dass das Grundstück einem gewerblichen Betriebsvermögen zuzuordnen ist (Urt. v. 18.01.2020, X R 18/18, X R 19/18).
Der verstorbene Rechtsvorgänger der Kläger vermietete seit den 1980er Jahren ein bebautes Grundstück an eine GmbH, die dort ein Senioren- und Pflegeheim betrieb. Im Jahr 1999 beantragte der Kläger die Genehmigung für die Errichtung eines Erweiterungsbaus, der im Jahr 2004 fertiggestellt wurde. Bereits vorher hatte der Kläger eine gewerbliche Kommanditgesellschaft (KG) gegründet. Mitte des Jahres 2005 brachte der Kläger die Immobilie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und Übernahme der mit dem Grundstück zusammenhängenden Verbindlichkeiten in die KG ein. Diese setzte das Mietverhältnis mit der GmbH fort. Das Finanzamt ging davon aus, dass der Kläger das Grundstück nicht aus seinem Privat-, sondern aus einem Betriebsvermögen eingebracht habe und besteuerte daher den hieraus entstandenen Gewinn. Der Kläger habe aufgrund anderweitiger Grundstücksaktivitäten einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben, zu dem auch das in die KG eingebrachte Grundstück gehört habe.
Während das Finanzgericht diese Beurteilung bestätigte, hat der BFH diese Entscheidung nun aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Der BFH vertritt in seiner Begründung die Auffassung, dass ausreichende Feststellungen fehlten, ob das eingebrachte Grundstück in Anbetracht der langjährigen Nutzung im Rahmen privater Vermögensverwaltung überhaupt taugliches Objekt eines gewerblichen Grundstückshandels gewesen sein konnte. In Fortentwicklung der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel könne dies für privat vermietete Immobilien jedenfalls dann der Fall sein, wenn der Steuerpflichtige im Hinblick auf eine Veräußerung Baumaßnahmen ergreife, die derart umfassend seien, dass hierdurch das bereits bestehende Gebäude nicht nur erweitert oder über seinen bisherigen Zustand hinausgehend wesentlich verbessert werde, sondern vielmehr ein neues Wirtschaftsgut „Gebäude“ hergestellt werde. Bei der Schaffung eines neuen Wirtschaftsguts „Gebäude“ durch umfassende Baumaßnahmen ist somit keine andere Marktgängigkeit erforderlich.