COVID 19-Schutzschild – Größtes Hilfspaket in der Geschichte Deutschlands

Die COVID 19- Pandemie führt zu erheblichen Einschränkungen im privaten und beruflichen Bereich. Auch die wirtschaftlichen Auswirkungen sind durch Schließungen, Veranstaltungsabsagen, Lieferengpässe und mehr bereits deutlich zu spüren. Um wirtschaftlich in Not geratene Unternehmen zu unterstützen, wurden von der Bundes- und den Landesregierungen verschiedene Hilfen zur Verfügung gestellt.

NRW-Soforthilfe 2020

Im Rahmen des NRW-Soforthilfeprogramms können Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberufler oder Selbstständige bis zum 31.05.2020 einmalige Zuschüsse zwischen 9000 und 25000 Euro beantragen. Das NRW-Soforthilfeprogramm gilt dabei für Unternehmen, Selbständige und Freiberufler, die Ihren Hauptsitz in Nordrhein-Westfalen haben, bei einem deutschen Finanzamt gemeldet sind, nicht mehr als 50 Beschäftigte haben und ihre Waren oder Dienstleistungen bereits vor dem 31. Dezember 2019 am Markt angeboten haben.

Voraussetzung für den Erhalt eines Zuschusses sind erhebliche Finanzierungsengpässe sowie wirtschaftliche Schwierigkeiten in Folge der Corona Pandemie. Erhebliche Finanzierungsengpässe und wirtschaftliche Schwierigkeiten liegen vor, wenn entweder mehr als die Hälfte der Aufträge im Vergleich zu der Zeit vor der Corona-Krise (Stichtag ist der 1. März 2020) weggefallen sind oder sich die Umsätze im Vergleich zum Monat im vergangenen Jahr mindestens halbiert haben (es werden zum Beispiel die Umsätze im März diesen Jahres mit den Umsätzen im März 2019 verglichen, abhängig ist der Antragsmonat) oder der Umsatz infolge von behördlichen Auflagen im Zusammenhang mit der Corona Pandemie beeinträchtigt wurde oder ein Finanzierungsengpass vorliegt, weil das Unternehmen nicht mehr über die Mittel verfügt, um zu zahlen Verbindlichkeiten (bspw. Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten).

Der Antragsteller muss versichern, dass der Finanzierungsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat.

Die Zuschüsse sind dabei abhängig von der Beschäftigtenanzahl gestaffelt. Solo-Selbständige oder Antragsberechtigte mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten EUR 9.000. Antragsberechtigte mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten EUR 15.000 und Antragsberechtigte mit bis zu 50 Beschäftigten können EUR 25.000 beantragen. Der Zuschuss ist nicht umsatzsteuerpflichtig, wird jedoch als Betriebseinnahme versteuert.

Bei der Berechnung der Anzahl der Beschäftigten gilt folgender Faktor:
Mitarbeiter in Vollzeit = Faktor 1
Mitarbeiter bis 20 Stunden = Faktor 0,5
Mitarbeiter bis 30 Stunden = Faktor 0,75
Mitarbeiter über 30 Stunden & Auszubildende = Faktor 1
Mitarbeiter auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
Für den Unternehmer gilt ein entsprechender Faktor. Die Beschäftigten müssen seit dem 31.12.2019 in einem Arbeitsverhältnis zu dem Antragsberechtigten stehen (es gilt der Arbeitsvertrag).

Liegen die Voraussetzungen vor, können Unternehmen, Selbständige und Freiberufler den Zuschuss online unter soforthilfe-corona.nrw.de beantragen.

Darlehen der NRW Bank

Durch den NRW.Bank Universalkredit können Existenzgründerinnen und -gründer, mittelständische Unternehmen (inländische und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich im Privatbesitz befinden und deren Jahresumsatz – einschließlich verbundener Unternehmen – EUR 500 Mio. nicht überschreitet) sowie Angehörige der freien Berufe Liquiditätsengpässe im Zusammenhang mit der Corona Pandemie überwinden und benötigte Betriebsmittel finanzieren. Ausgeschlossen sind jedoch Unternehmen, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden.

Unternehmen müssen Ihren Sitz in Nordrhein-Westfalen haben. Es werden nur Vorhaben gefördert, die einen nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg erwarten lassen und dessen Gesamtfinanzierung gesichert ist. Zudem müssen Sie einen positiven NRW-Effekt haben.

Neben einem Darlehen übernimmt die NRW Bank zeitlich begrenzt bis zum Ende der Corona-Krise ggf. eine Haftungsfreistellung von 80 % gegenüber Ihrer Hausbank. Hierfür ist kein Mindestkreditbetrag erforderlich. Zudem gelten für die Dauer der Corona-Epidemie neue Laufzeitvarianten (endfällige Darlehen mit einer Laufzeit von 2 und 4 Jahren und bei Ratendarlehen eine Laufzeit von 3, 4 oder 5 Jahren).

Der Antrag erfolgt im Hausbankverfahren: Der Antrag erfolgt über die Hausbank und wird auch über diese Hausbank zurückgezahlt.

Für Start-ups bietet die NRW Bank zudem die Möglichkeit von sogenannten Wandeldarlehen. Förderberechtigt sind Seed- oder Start-ups mit Sitz in Nordrhein-Westfalen, die nicht älter als 36 Monate sind und nachweislich von den Auswirkungen der Corona-Krise betroffen sind. Über eine Laufzeit von 6 Jahren können die Antragsberechtigten ein Darlehen zwischen 15.000 und 200.000 Euro beantragen. Das Darlehen wird dem Antragsberechtigten direkt gewährt. Ein Antrag ist per Mail an startup-akut@nrwbank.de erforderlich.

Bürgschaft der Bürgschaftsbank NRW

Die Bürgschaftsbank NRW übernimmt im Rahmen der Corona-Krise Ausfallbürgschaften bis zu EUR 2.5 Mio. für Kredite an mittelständische Unternehmer und freiberuflich Tätige, wenn diese ihrem Kreditinstitut keine ausreichenden Sicherheiten stellen können. Zudem bietet die Bürgschaftsbank NRW eine Expressbürgschaft innerhalb von 72 Stunden für einen Kreditbetrag bis zu EUR 250.000 Euro.

Der Antrag und gegebenenfalls die Bürgschaft ist bei der Hausbank zu stellen.

Landesbürgschaftsprogramm

Für Kreditbeträge von EUR 2,5 bis maximal 50 Mio. besteht die Möglichkeit Ausfallbürgschaften vom Land Nordrhein-Westfalen zu erhalten. Sowohl gewerbliche Unternehmen aller Sektoren (ohne Eigenbetriebe von Gebietskörperschaften) als auch freiberuflich Tätige und Personen mit Einkünften aus Land‐ und Forstwirtschaft können diese Bürgschaft erhalten. Voraussetzung ist, dass das zu fördernde Unternehmen seinen Sitz oder wirtschaftlichen Schwerpunkt in Nordrhein‐Westfalen hat. Das geförderte Unternehmen muss über tragfähiges Geschäftsmodell verfügen und darf am 31. Dezember 2019 kein „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der EU‐Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten gewesen sein.

Der Antrag ist bei der PricewaterhouseCoopers GmbH einzureichen.

Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft

Durch das Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft NRW erhalten Freischaffende und professionelle Künstlerinnen und Künstler, die durch die Absage von Engagements und Aufträgen Einnahmeausfälle nachweisen können, eine Einmalzahlung in Höhe von bis zu 2.000 Euro. Die Soforthilfe kann mittels eines Formulars bis zum 31. Mai 2020 bei den zuständigen Bezirksregierungen beantragt werden. Das Formular finden Sie unter: https://www.mkw.nrw/Informationen_Corona-Virus

Neben dem Antrag muss der Einnahmeausfall aufgrund der Absage eines Engagements sowie die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse (oder vergleichbare Institution) nachgewiesen werden. Das Soforthilfeprogramm des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft ist mit der NRW-Soforthilfe 2020 (bei Vorliegen der Voraussetzungen) kombinierbar.

KfW Schnellkredit für den Mittelstand

Das KfW Sonderprogramm bietet mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern Förderkredite für Anschaffungen und laufende Kosten (Betriebsmittel). Die KfW übernimmt 100 % des (Ausfall-)Risikos. Voraussetzung für die Förderung ist, dass Sie entweder im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten 3 Jahre einen Gewinn erwirtschaftet haben.
Der maximale Kreditbetrag beträgt bis zu 3 Monatsumsätze des Jahres 2019, für Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten beträgt der maximale Kreditbetrag bis zu 500.000 Euro und Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten erhalten max. 800.000 Euro.

Der Zinssatz liegt bei 3,00 % p.a. bei 10 Jahren Laufzeit.

KfW-Unternehmerkredit

Für Anschaffungen und laufende Kosten können Unternehmen Kreditbeträge bis zu EUR 1 Mrd. beantragen. Allerdings wird der zur Verfügung gestellte Kredithöchstbetrag auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate bei großen Unternehmen oder 50 % der Gesamtverschuldung Ihres Unternehmens bei Krediten über 25 Mio. Euro begrenzt.

Die KfW übernimmt für große Unternehmen bis zu 80 % des (Ausfall-)Risikos und bei kleinen und mittleren Unternehmen bis zu 90 % Risikoübernahme, sodass Ihre Hausbank „leichter“ einen Kredit vergibt.
Die gleichen Konditionen gelten auch für Unternehmen, die mindestens 3 Jahre am Markt sind oder zumindest 2 Jahresabschlüsse nachweisen können (ERP-Gründerkredit – Universell)

Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung

Die KfW beteiligt sich an Konsortialfinanzierungen mit der Hausbank für Investitionen und Betriebsmittel von mittelständischen und großen Unternehmen. Hierbei übernimmt die KfW bis zu 80% des Risikos, jedoch maximal 50 % der Gesamtverschuldung.

Der KfW-Risikoanteil ist begrenzt auf 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder das doppelte der Lohnkosten von 2019 oder den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 12 Monate.

Wirtschaftsstabilisierungsfonds

Durch den Wirtschaftsstabilisierungsfonds sollen Unternehmen, die eine Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro aufweisen, Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro erzielen oder mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt haben (im Einzelfall auch kleinere Unternehmen und Start-Ups, die essentiel für die kritische Infrastruktur in Deutschland sind) unterstützt und ihre Liquidität gesichert werden.

Als Instrument hierzu dienen ein Garantierahmen von 400 Mrd. Euro, um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren
Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen; Kredite von bis zu 100 Mrd. Euro um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds soll jedoch nur als ultima ratio eingreifen, also nur dann, wenn keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten bestehen und auch nach der Corona-Krise die Fortführung des Unternehmens gesichert ist.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds wird beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie beantragt, welches zusammen mit dem Bundesministerium der Finanzen über die Gewährung entscheidet.

Der Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist zunächst bis Ende 2021 befristet.

Steuerliche Sofortmaßnahmen der Finanzverwaltung

Grundsätzlich alle Steuerpflichtigen können bei dem zuständigen Finanzamt bis zum 31.12.2020 einen Antrag auf zinslose Steuerstundungen (Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer) und der Herabsetzung von Vorauszahlungen (Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer) beantragen, sofern sie unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Hierfür reicht es jedoch, dass Sie der Finanzbehörde plausible Angaben zu den negativen Auswirkungen der Corona-Krise auf die wirtschaftliche Situation geben können.

Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Arbeitgeber können die Sozialversicherungsbeiträge ihrer Arbeitnehmer für die Monate März und April stunden, indem Sie Anträge bei den entsprechenden Krankenkassen stellen. Dabei müssen Sie eine glaubhafte Erklärung abgeben, dass ein erheblicher Schaden durch die Corona- Pandemie entstanden ist und von den Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen des Bundes und der Länder Gebrauch gemacht wird. Sofern die Bewilligung dieser Maßnahmen noch nicht vorliegt, reicht eine Erklärung aus, dass die Anträge gestellt wurden.

Kurzarbeitergeld

Arbeitgeber haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von 10 % haben. Die Arbeitnehmer erhalten 60 % des Netto-Entgelts (67 % bei Arbeitnehmern mit Kind). Das Kurzarbeitergeld kann bis zu 12 Monate gezahlt werden und kann bis zum 31. Dezember 2020 bei den Agenturen für Arbeit beantragt werden. [Vgl. auch unseren Beitrag zur neuen Kurzarbeitergeldverordnung]

Entschädigung für Personalkosten bei von Quarantäne betroffenen Beschäftigten

Arbeitgeber können für Arbeitnehmer bzw. Selbständige eine Entschädigung des Verdienstausfalls beantragen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) unter Quarantäne gestellt wird oder mit einem Tätigkeitsverbot belegt wurde und einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Darunter fallen jedoch nicht solche Personen, die sich freiwillig in Quarantäne befinden (z.B. nach der Rückreise aus dem Urlaub).

Die Entschädigung muss schriftlich und innerhalb von 3 Monaten nach Einstellung des Tätigkeitsverbots bei den zuständigen Landschaftsverbänden beantragt werden:

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht, § 1 COVInsAG

Entgegen der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages ohne schuldhaftes Zögern, bzw. spätestens innerhalb von 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 15a InsO und nach § 42 Abs. 2 BGB ist diese Pflicht bis zum 30. September 2020 ausgesetzt.

Hierfür muss die Insolvenzreife aufgrund der Folgen der Ausbreitung des Corona-Virus beruhen und es muss die Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann. Dies wird vermutet, wenn der Schuldner am 31. Dezember 2019 nicht zahlungsunfähig war.

Kündigungsschutz für Mieter

In der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2020 kann Mietern und Pächtern nicht wegen ausgefallener Mietzahlungen gekündigt werden, sofern der Zahlungsausfall im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie steht. Die Miete bleibt jedoch für diesen Zeitraum weiterhin bestehen und wird lediglich gestundet. [vgl. auch unseren Beitrag zum Mietrecht in Zeiten von COVID-19]. Die ausgebliebene Miete muss daher nach spätestens 24 Monaten (also spätestens bis zum 30.06.2022) zurückgezahlt werden, sonst hat der Vermieter ein Kündigungsrecht. Zudem können Verzugszinsen anfallen. Mietschulden aus dem Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2020 müssen bis zum 30. Juni 2022 beglichen werden, sonst kann den Mietern wieder gekündigt werden. Mieter müssen im Streitfall gegenüber dem Vermieter glaubhaft machen, dass die Nichtleistung der Miete auf den Auswirkungen der Corona-Krise beruht. Dies kann etwa durch Nachweise der Antragsstellung, bzw. Gewährung staatlicher Leistungen oder auch durch die Vorlage einer behördlichen Verfügung (bei Gewerbeimmobilien), durch die der Betrieb untersagt oder eingeschränkt wird, erfolgen.

Leistungsverweigerungsrecht für Verträge der Grundversorgung

Verbraucher und Kleinstgewerbetreibende (Das sind kleine Unternehmen mit bis zu neun Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu zwei Millionen Euro) erhalten ein zeitlich befristetes Leistungsverweigerungsrecht für Verträge der Grundversorgung (Strom, Wasser, Kommunikation), die vor dem 8. März 2020 geschlossen wurden. Das Leistungsverweigerungsrecht bedeutet , dass sie trotz Nichtzahlung nicht in Verzug kommen. Das Leistungsverweigerungsrecht ist zunächst bis zum 30. Juni 2020 befristet. Die Zahlungsrückstände müssen ebenfalls zurückgezahlt werden.

Stundung von Verbraucherdarlehensverträgen

Die Rückzahlungs-, Zins- oder Tilgungsleistungsansprüche des Darlehensgebers im Rahmen von Verbraucherdarlehensverträgen werden in der Zeit vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 gestundet. Darlehensverträge von Unternehmern, die allein gewerblichen Zwecken dienen, werden dagegen von der Regelung derzeit nicht erfasst. Voraussetzung für die Stundung ist, dass die Verbraucherdarlehensverträge vor dem 15.03.2020 geschlossen wurden und der Verbraucher durch die Corona-Pandemie Einnahmeausfälle hat, sodass die Erbringung der fälligen Darlehensleistung zur Gefährdung des Lebensunterhalts der Verbrauchers führen würde.

Gutscheine statt Erstattung – Entwurf eines Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Veranstaltungsvertragsrecht

Durch den Gesetzesentwurf soll es Veranstaltern ermöglicht werden, statt der Erstattung der Eintrittspreise einen Gutschein in Höhe des Eintrittspreises auszugeben.

Von der Regelung werden sämtliche Freizeitveranstaltungen umfasst, so etwa aus dem Bereich der Kultur oder des Sports.

Voraussetzung ist, dass Verträge vor dem 8.März 2020 geschlossen wurden. Eine Werterstattung soll jedoch erfolgen, wenn die Gutscheinlösung dem Inhaber aufgrund der persönlichen Lebensumstände nicht zumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wurde.
Gleiches gilt bei Leistungen die nicht mehr wiederholt, also nicht mehr erbracht werden können und die bereits im Voraus bezahlt wurden, z.B. im Rahmen der Schließung eines Fitness-Studios. Dann muss der Vertragspartner ebenfalls wegen Nichtleistung eine entsprechende Erstattung leisten.