Ebenso wie jenes, aus dem Klub der toten Dichter bekannte und Abraham Lincoln gewidmete Gedicht von Walt Whitman für den dortigen Kapitän nicht gut ausgeht, scheiterte der deutsche Käpt’n Iglo nun zwar nicht auf hoher See, aber doch vor Gericht.
Vor dem Landgericht (LG) München I ging es natürlich nicht um Abraham Lincoln, sondern um die Werbefigur des Käpt‘n Iglo. Iglo hatte Konkurrent Appel Feinkost auf Unterlassung verklagt, weil das zum Lebensmittelkonzern Heristo gehörende Unternehmen bei der Werbung von tiefgekühlten Fischprodukten wie Käpt’n Iglo mit einem wettergegerbten Herrn mit Bart und Seemannsmütze wirbt – Werbemotto: „küstlich fein“. Die Kunden könnten, so Iglo, den Seemann mit dem Original verwechseln und wollte deshalb die entsprechende Werbung wegen Irreführung verbieten lassen.
Doch das Landgericht München I wies die Klage des Fischstäbchenherstellers Iglo ab (Urt. v. 03.12.2020, 17 HK O 5744/20, nicht rechtskräftig). Nach Auffassung des Gerichts stellt die von Appel Feinkost verwendete, maritim gestaltete Werbung keine irreführende Nachahmung des Werbekonzeptes der Klagepartei dar. Die Begründung lässt sich hören. Allgemeine Ideen oder gemeinfreie naheliegende Motive, so die Richter, seien freihaltebedürftig und könnten keinen Nachahmungsschutz genießen. Zudem würden Verbraucherinnen und Verbraucher von Fischprodukten in dem männlichen Protagonisten von Appel Feinkost gerade keinen Seemann erkennen, wie „Käpt’n Iglo“, sondern einen distinguierten, gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal.
Außerdem trage die Werbefigur auf den meisten Bildern keinen blauen Anzug, wie „Käpt‘n Iglo“, sondern einen grauen Anzug. Anders als Käpt‘n Iglo trage die angegriffene Werbefigur auch keinen weißen Rollkragenpullover und kein weißes T-Shirt, sondern eine karierte Weste mit Krawatte, sowie einen Seidenschal. Schließlich sei der Protagonisten, nur weil er am Meer eine Elblotsen-Mütze trage, noch kein Seemann. Solche Mützen würden im norddeutschen Raum, an der See, zahlreich getragen, insbesondere handele es sich insoweit auch nicht um eine Kapitänsmütze.
Werbung mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, könne Appel Feinkost per se nicht untersagt werden, weil es allgemein bekannt sei, dass die Werbung mit solchen „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei. Darüber hinaus sei der Name und damit die Herkunftskennzeichnung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf Appel Feinkost hin. Für die angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher sei damit ohne Zweifel erkennbar, dass die angegriffene Werbung weder mit der Figur des „Käpt‘n Iglo“, noch mit Iglo selbst in Verbindung stehe.
Appel Feinkost wurde in dem Rechtsstreit von Spieker & Jaeger vertreten. Partner Dr. Achim Herbertz meint:
„Das Urteil des Landgerichts München I ist absolut nachvollziehbar und richtig. Für einen in Cuxhaven ansässigen Hersteller von Fischprodukten muss es legitim sein, Motive wie Küste, Meer, Himmel und Leuchtturm zu verwenden, und das auch in Kombination mit einem bärtigen Mann.“