Mit Wirkung zum 01.01.2019 tritt das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentenstärkungsgesetz) in Kraft und reformiert die bisherige betriebliche Altersversorgung. Das neue Gesetz betrifft im Wesentlichen den bereits seit einigen Jahren nach § 1a BetrAVG bestehenden Anspruch eines Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung.
Neu ist nunmehr ein in § 1a Abs. 1a BetrAVG geregelter verpflichtender Arbeitgeberzuschuss: Ab dem 01.01.2019 müssen die durch die Entgeltumwandlung zugunster der betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers ersparten Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber an die Beschäftigten bis zu einer Obergrenze von 15 % weitergegeben werden.
Wird im Unternehmen ein Tarifvertrag angewendet, der bereits eine Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers von mindestens 15 % zu dem Beschäftigtenbeitrag vorsieht, hat diese Gesetzesänderung – nach der Gesetzesbegründung – keine Auswirkungen.
Bleibt die Zuschussverpflichtung aus dem Tarifvertrag aber hinter dem gesetzlich normierten 15 % – Zuschuss zurück, wird davon auszugehen sein, dass die neue und höhere Zuschussverpflichtung gleichwohl besteht, Arbeitgeber den Zuschuss also weiter aufstocken müssen.
Alle Arbeitgeber, die keiner Tarifbindung unterliegen, müssen jedenfalls zukünftig der gesetzlichen Zuschussverpflichtung von (bis zu) 15 % zu dem Beschäftigtenbetrag ver pflichtend nachkommen. Die Zuschussverpflichtung besteht für Neuzusagen ab dem 01.01.2019 und für Altzusagen ab dem 01.01.2022.
Die gesetzliche Neuregelung betrifft aber nur eine einmalige Zuschussverpflichtung des Arbeitgebers i.H.v. (bis zu) 15 %. Sie soll nicht selbstständig neben eine bestehende Alt Verpflichtung treten.