Seit dem 01.07.2016 gibt es in § 288 Abs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) eine Regelung, dass der Gläubiger einer Forderung, mit deren Begleichung sich der zahlungspflichtige Schuldner in Verzug befindet, neben den ihm zustehenden Verzugszinsen als Schadenersatz auch eine Verzugskostenpauschale in Höhe von 40 Euro verlangen kann. Diese Regelung gilt grundsätzlich für alle Vertragsverhältnisse.
Nahezu in jedem arbeitsgerichtlichen Verfahren, in dem ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Zahlung forderte, wurde zusätzlich diese Verzugskostenpauschale verlangt. Bei regelmäßig wiederkehrenden Forderungen, wie zum Beispiel Lohn- und Gehaltszahlungen, wurde diese Pauschale nach dem gesetzlichen Wortlaut für jeden Monat gesondert verlangt. Auch bei nur wenigen Tagen verspäteter Lohnzahlung kamen so beträchtliche Summen zustande.
Ob § 288 Abs. 5 im Arbeitsrecht überhaupt anwendbar ist, war von Beginn an streitig. Nachdem dies aber von nahezu allen Arbeitsgerichten und auch von den Landesarbeitsgerichten, so auch von den Landesarbeitsgerichten in Hamm, Düsseldorf und Köln, mit dem Hinweis auf den nicht eingeschränkten Wortlaut der Vorschrift angenommen wurde, schien die Rechtslage zulasten der Arbeitgeber geklärt.
Das wollte ein Arbeitgeber aus Oberhausen nicht hinnehmen. Ein zugunsten seines Arbeitnehmers ergangenes Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 10.10.2017 ließ er vom Bundesarbeitsgericht (BAG) überprüfen. In dem Verfahren hatte ein Arbeitnehmer eine monatliche Besitzstandszulage für mehrere Monate rückwirkend verlangt und dabei auch eine für jeden Monat gesondert berechnete Verzugskostenpauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von jeweils 40 Euro verlangt. Die Klage des Arbeitnehmers hatte vor dem Arbeitsgericht Oberhausen und vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf Erfolg.
Das BAG befasste sich in der Revisionsinstanz nur noch mit dem Anspruch aus § 288 Abs. 5 BGB. Der 8. Senat kommt in der Entscheidung vom 25.09.2018 (8 AZR 26/18) zu dem Ergebnis, dass Arbeitnehmer die Verzugskostenpauschale nicht verlangen können. Zwar sei § 288 Abs. 5 BGB auch im Arbeitsrecht anwendbar. Die dort geregelte Verzugskostenpauschale stehe aber im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung des eigentlichen Anspruches und diene der Entschädigung für den Aufwand der Rechtsverfolgung. Das BAG wies dann aber zu Recht darauf hin, dass es im Arbeitsrecht sowohl außergerichtlich als auch im erstinstanzlichen Urteilsverfahren einen Anspruch auf Ersatz von Rechtsverfolgungskosten nicht gibt, und zwar unabhängig davon, ob ein Anspruch besteht oder nicht. Dies ist in § 12a des Arbeitsgerichtsgesetzes ausdrücklich geregelt. Auch derjenige also, der einen Prozess vor dem Arbeitsgericht gewinnt, muss seine eigenen Kosten (zum Beispiel Anwaltskosten) selbst tragen. Da das BAG die in § 288 Abs. 5 BGB geregelte Verzugskostenpauschale zu den Rechtsverfolgungskosten zählt, hat es die Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers abgelehnt.
Mit dieser Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eine wichtige Rechtsfrage geklärt und damit auch den Ausgang einer Vielzahl von noch anhängigen gerichtlichen Verfahren vorgezeichnet.