Sofern betriebliche Belange nicht entgegenstehen und insbesondere dann, wenn die Internetnutzung im Betrieb üblich ist, ist der Arbeitgeber gemäß § 40 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) verpflichtet, dem Betriebsrat in erforderlichem Umfang u. a. Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen.
Der Betriebsrat kann die Eröffnung eines Internetzugangs und die Einrichtung eigener E-Mail-Adressen ebenso wie die Einrichtung einer Telefonverbindung verlangen, ohne deren Erforderlichkeit zur Wahrnehmung konkret anstehender betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben darlegen zu müssen.
Diese Ansprüche erfüllt der Arbeitgeber regelmäßig, indem er dem Betriebsrat imRahmen des im Betrieb bestehenden Informations- und Kommunikationssystems einen Internetzugang und E-Mail-Verkehr über ein bestehendes Netzwerk vermittelt, das für alle Arbeitsplätze des Unternehmens einheitlich genutzt wird. – Das war dem antragstellenden Betriebsrat nicht genug. Er misstraute dem Arbeitgeber und forderte den Zugang zum Internet einschließlich der Einrichtung des E-Mail-Verkehrs über einen eigenen vom Unternehmensnetz losgelösten Server.
In seiner aktuellen Entscheidung vom 20.04.2016 stellt das Bundesarbeitsgericht (BAG) klar, dass dieser Anspruch nicht besteht. Allein wegen der abstrakten Gefahr einer missbräuchlichen Ausnutzung der technischen Kontrollmöglichkeiten durch den Arbeitgeber darf der Betriebsrat einen eigenen, separierten Internetanschluss nicht für erforderlich halten. Die Anträge des Betriebsrats auf Einrichtung eines vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugangs hatten vor den Erfurter Richtern keinen Erfolg.