Das Landgericht (LG) München I hat unlängst der Klage eines Grafikdesigners gegen den FC Bayern München stattgegeben (Urt. v. 09.09.2020, 21 O 15821/19). Der Kläger fertigte eine Zeichnung an, welche die Spieler Franck Ribéry und Arjen Robben im Stil der Comicfiguren Batman & Robin maskiert zeigte und mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ bezeichnete. 2015 stellte er dem FC Bayern München diese Zeichnung mit dem Vorschlag für eine Kooperation vor. Hierzu kam es aber nicht. Während des DFB-Pokal-Halbfinalspiels zwischen dem FC Bayern München und Borussia Dortmund in der Münchner Allianz Arena im April 2015 zeigten Fans in der Fankurve des FC Bayern diese Figuren mit Zustimmung des Klägers im Rahmen einer Choreographie. Seit Mai 2019 vertrieb der FC Bayern München Merchandising Produkte und Fan-Artikel, insbesondere Socken, Tassen, T-Shirts und Thermobecher und nutzte hierbei den den Slogan „The Real Badman & Robben“ sowie eine selbst gestaltete Zeichnung, die die beiden Fußballspieler als „Batman“ und „Robin“ zeigte.
Das LG München I sah in den Merchandise-Artikeln eine Urheberrechtsverletzung und verurteilte den FC Bayern München zu einer umfassenden Auskunft über den mit den Artikeln erwirtschafteten Gewinn. Folgerichtig stellte das Gericht fest, dass dem Kläger der sich aus der Auskunft ergebende Verletzergewinn herauszugeben und die Kosten der Abmahnungen zu erstatten sind.
Die Zeichnung des Klägers stelle, so das LG München I, zusammen mit dem Slogan „The Real Badman & Robben“ ein schutzfähiges (Gesamt-)Werk im Sinne des § 2 Abs. 2 des Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) dar. Schon den darin dargestellten Figuren als solchen komme urheberrechtlicher Schutz zu, weil ihnen bestimmte prägende Merkmale zugewiesen seien. Dass es sich bei den Gestaltungsmerkmalen um die von „Batman“ und „Robin“, also denen vorbekannter Comic-Figuren handele, stehe dem Schutz nicht entgegen. Die Eigenschaften der vorbekannten Figuren habe der Kläger mit denen der ebenfalls bekannten Spieler neu verwoben, hierbei einen schöpferischen Akt erbracht und somit neue Figuren geschaffen. Diesen komme ein eigenständiger Schutz zu. Auch die vom FC Bayern München verwendete Zeichnung könne zwar durchaus urheberrechtlich geschützt sein. Hierbei handele es sich nach Auffassung des Gerichts jedoch um eine unfreie Bearbeitung nach § 23 UrhG, deren Verwertung die Zustimmung des Klägers verlange. Diese Zustimmung lag jedoch nicht vor. Ein zulässiger Fall der freien Benutzung nach § 24 UrhG sei deswegen nicht gegeben. Die vom FC Bayern verwendete Zeichnung habe die den Gesamteindruck prägenden Elemente der Zeichnung des Klägers so übernommen, dass etwaige Unterschiede zwischen den Zeichnungen dahinter zurücktreten würden. Für den Gesamteindruck seien sie nicht prägend. Vor diesem Hintergrund schulde der FC Bayern München auch den begehrten Verletzergewinn sowie Erstattung der Abmahnkosten.
Die Entscheidung vermag zu überraschen. Denn die Übereinstimmungen der ansonsten stilistisch völlig unterschiedlichen Zeichnungen erschöpfen sich im Ergebnis darin, dass die Fußball-Helden Arjen Robben und Frank Ribéry in die Kostüme der Comic-Helden „Batman“ & „Robin“ geschlüpft und sie mit dem Titel „THE REAL BADMAN & ROBBEN“ bezeichnet sind.
Gleichwohl ruft das Urteil in Erinnerung, dass der konkreten Ausgestaltung von Werbe-Figuren und Ideen durchaus effektiver Schutz nach dem Urhebergesetz zukommen kann.