Keine Umsatzsteuer: Aufsichtsratsvergütung eines Sportvereins – und andere?

Erhält ein Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins für seine Tätigkeit eine Vergütung, unterliegt diese nicht der Umsatzsteuer. So lautet eine aktuelle Entscheidung des Finanzgerichts Köln aus Ende November 2020, die nun veröffentlicht wurde. Mit seiner Entscheidung hat das Finanzgericht Köln das zur Aufsichtsratsvergütung einer niederländischen Stiftung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 entsprechend auf die Aufsichtsratsvergütung eines deutschen eingetragenen Vereins angewendet. Das Urteil ist rechtskräftig, da das Finanzamt keine Revision eingelegt hat.

Als Mitglied des Aufsichtsrats eines Sportvereins erhielt ein Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins ein jährliches Budget, das er für den Bezug von Dauer- und Tageskarten, die Erstattung von Reisekosten und den Erwerb von Fanartikeln einsetzen konnte. Das in Anspruch genommene Budget beurteilte das Finanzamt als Entgelt für seine Aufsichtsratstätigkeit und verlangte Umsatzsteuer. Das Finanzgericht Köln sah das aber anders. Nach Ansicht des Finanzgerichts Köln ist das Aufsichtsratsmitglied mit seiner Aufsichtsratstätigkeit nicht-selbstständig tätig und damit kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts, obwohl diesem als Mitglied des Aufsichtsrates umfangreiche Kontroll- und Mitbestimmungsrechte zustehen, unter anderem zu Lizenz-, Transfer- und Spielerberaterverträgen. Ein Aufsichtsratsmitglied sei nur dann unternehmerisch tätig, wenn es seine Tätigkeit im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübe und das hiermit verbundene wirtschaftliche Risiko trage. Sämtliche Voraussetzungen seien bei einem Aufsichtsratsmitglied eines Sportvereins regelmäßig nicht erfüllt.

Fazit:

Ob eine Aufsichtsratsvergütung umsatzsteuerpflichtig ist, hängt stark vorm Einzelfall ab – nicht nur bei Sportvereinen. Die Art der Vergütung spielt eine Rolle, ebenso die Möglichkeit der Einflussnahme, vor allem aber die Frage, ob der Aufsichtsrat ein persönliches wirtschaftliches Risiko trägt. Wir empfehlen, bestehende Aufsichtsratsvergütungen unter diesen Aspekten auf eine Umsatzsteuerpflicht zu prüfen.

  • Frank Nordhoff

    • Rechtsanwalt
    • Fachanwalt für Steuerrecht
    • Wirtschaftsprüfer
    • Steuerberater