Im März 2019 hatte der 9. Senat des Bundesarbeitsgerichts, der auf Arbeitgeberseite gerne als Urlaubssenat bezeichnet wird, seine bisherige Rechtsprechung zum Urlaubsanspruch während eines unbezahlten Sonderurlaubs geändert. Bisher war davon ausgegangen worden, dass einem Arbeitnehmer, dem unbezahlter Sonderurlaub gewährt wurde, gleichwohl, sofern nichts anderes vereinbart war, der Jahresurlaubsanspruch auch für die Zeit seiner Abwesenheit zustehe. Nachdem der Senat diese Rechtsansicht in der Entscheidung vom 19.03.2019 aufgab und nunmehr Arbeitnehmern für ein Kalenderjahr, in dem sie sich durchgehend im unbezahlten Sonderurlaub befinden, mangels einer Arbeitspflicht kein Anspruch auf Erholungsurlaub zusteht, entschied derselbe Senat nunmehr am 24.09.2019 konsequenterweise, dass auch Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befanden nach der Beendigung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses im Blockmodell kein Anspruch auf Abgeltung von Urlaub für die sog. Freistellungsphase zusteht.
Der Fall:
Der Kläger war bei der Beklagten vollzeitbeschäftigt. Ab dem 1. Dezember 2014 setzten die Parteien das Arbeitsverhältnis als Altersteilzeitarbeitsverhältnis mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fort. Nach dem vereinbarten Blockmodell war der Kläger bis zum 31. März 2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet und anschließend bis zum 31. Juli 2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Während der Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erhielt er sein auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit berechnetes Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge. Dem Kläger stand nach dem Arbeitsvertrag jährlich an 30 Arbeitstagen Urlaub zu. Im Jahr 2016 gewährte ihm die Beklagte an acht Arbeitstagen Erholungsurlaub. Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, für die Freistellungsphase der Altersteilzeit habe er Anspruch auf insgesamt 52 Arbeitstage Urlaub gehabt, den die Beklagte abzugelten habe. Die Arbeitgeberin hat dies mit dem Argument verweigert, dass der Kläger in der Freistellungsphase nicht gearbeitet habe. Folglich stehe ihm auch kein Urlaubsanspruch zu.
Wie die Vorinstanzen auch, hat der 9. Senat die Klage abgewiesen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Nach § 3 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz beläuft sich der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeit auf sechs Tage in der Woche auf 24 Werktage. Ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers auf weniger oder mehr als sechs Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, muss die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten (24 Werktage x Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht geteilt durch 312 Werktage, vgl. BAG 19. März 2019, 9 AZR 406/17). Einem Arbeitnehmer, der sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses befindet und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden ist, steht mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Anspruch auf Erholungsurlaub zu. Die Freistellungsphase sei mit „null“ Arbeitstagen in Ansatz zu bringen. Vollzieht sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Verlauf des Kalenderjahres, muss der Urlaubsanspruch nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden. Bei einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell wären Arbeitnehmer in der Freistellungsphase weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts Arbeitnehmern gleichzustellen, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet haben. Diese Grundsätze gelten auch, so das Bundesarbeitsgericht, für den vertraglichen Mehrurlaub, wenn die Arbeitsvertragsparteien für die Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Altersteilzeit keine von § 3 Abs. 1 BUrlG abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Der Senat führt damit seine Rechtsprechung konsequent fort: Nur bei bestehender Pflicht zur Arbeitsleistung besteht auch ein Anspruch auf Erholungsurlaub. Etwas anderes gilt nach wie vor für die Fälle, in denen ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung aufgrund einer Erkrankung nicht erbringen kann. Hier behält er seinen Urlaubsanspruch auch für die Zeiträume, an denen er arbeitsunfähig gefehlt hat. Gleiches gilt auch für die Elternzeit, wobei Arbeitgeber, wie der 9. Senat in einem ebenfalls am 19.03.2019 entschiedenen Fall bestätigte, berechtigt sind, den Urlaubsanspruch durch einseitige Erklärung gegenüber dem Arbeitnehmer für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel zu kürzen.