Der BGH hat zwischenzeitlich in mehreren Entscheidungen (u.a. II ZR 420/13) geurteilt, dass ein Gesellschafter aufgrund der bestehenden Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft und den Mitgesellschaftern in einer Krise der Gesellschaft gezwungen sein kann, entweder an einer Sanierung durch Zuführung neuen Kapitals teilzunehmen oder aber aus der Gesellschaft auszuscheiden.
Diese BGH-Rechtsprechung wird in Juristenkreisen unter dem Titel „sanieren oder ausscheiden“ diskutiert. Diskutiert wurde dies bislang jedoch durch den BGH nur in Fällen von Publikumspersonengesellschaften (z.B. Fondsgesellschaften in Rechtsform OHG oder GbR).
Da gesellschaftsrechtliche Treuepflichten aber häufig unabhängig von der konkreten Rechtsform sind, stellt sich die Frage: Sind die Grundsätze der BGH-Rechtsprechung „sanieren oder ausscheiden“ auch auf die GmbH übertragbar?
Ausgangspunkt der hierzu anzustellenden Überlegungen ist die Regelung in § 26 GmbHG, wonach im Gesellschaftsvertrag bestimmt werden kann, dass die Gesellschafter über die Nennbeträge der Geschäftsanteile hinaus die Einforderung von Nachschüssen beschließen können. Im Umkehrschluss hieraus ergibt sich: Ohne eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag besteht eine Nachschusspflicht nicht. Die Gesellschafter können aber gleichwohl auch ohne Regelung in der Satzung eine Nachschusspflicht vereinbaren. Gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG müssen hierzu aber alle (!) Gesellschafter zustimmen. Die übliche satzungsändernde Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen reicht also nicht aus.
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur ergibt sich aus den gesellschafterlichen Treuepflichten auch in keinem Fall eine Zustimmungspflicht zu einer entsprechenden Satzungsänderung, so dass diese nicht von einem Gesellschafter erzwungen werden kann, der nicht bereit ist, weitere finanzielle Beiträge zur Gesellschaft zu leisten.
Dies bedeutet aber nicht, dass ein finanzierungsunwilliger Gesellschafter jegliche Sanierungsbemühungen seiner Mitgesellschafter blockieren darf. Aus den gesellschafterlichen Treuepflichten kann sich daher durchaus im Einzelfall die Pflicht ergeben, gewissen Finanzierungsmaßnahmen der anderen Gesellschafter zur Sanierung der GmbH zuzustimmen. Da die denkbaren Fallgestaltungen unendlich sind – insbesondere wird es auch auf die Umstände aus der Historie der Gesellschaft ankommen – ist es allerdings nicht möglich, die genauen Voraussetzungen hierfür zu skizzieren.
Im Rahmen seiner „sanieren oder ausscheiden“-Rechtsprechung kommt der BGH zu dem Ergebnis, dass ein finanzierungsunwilliger Gesellschafter aufgrund der gesellschafterlichen Treuepflichten aus einer Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Die hierzu vom BGH angestrengten Erwägungen lassen sich allerdings nicht auf die GmbH übertragen, da insoweit zwischen den vom BGH besprochenen Gesellschaftsformen und der GmbH erhebliche strukturelle Unterschiede bestehen. So kann ein OHG-oder GbR-Gesellschafter sogar durchaus Vorteile daraus ziehen, nicht mehr Mitglied der Gesellschaft zu sein, da er bei den fraglichen Gesellschaftsformen vollumfänglich persönlich haftet. Bei der GmbH ist dies grundsätzlich nicht möglich, da die Haftung des Gesellschafters bei dieser Gesellschaftsform auf die vom Gesellschafter geleistete Kapitaleinlage beschränkt ist.
In Fällen, in denen einigen Gesellschafter eine dringend notwendige Sanierung blockieren, muss daher eine umfassende Sachverhaltsermittlung stattfinden, um das geeignete Verfahren festlegen zu können. Schematische Lösungen verbieten sich an dieser Stelle.