Der deutsche Gesetzgeber hat am 27.06.2017 ein Gesetz zur Steuerfreiheit von Sanierungserträgen erlassen (§ 3a Einkommensteuergesetz [EStG]). Das Inkrafttreten des Gesetzes steht allerdings noch unter dem Vorbehalt, dass die EU-Kommission in den neuen gesetzlichen Regelungen keine unzulässige Beihilfe sieht.
Worum geht es in der Sache?
Wenn ein Unternehmen in der Krise mit einem Gläubiger (z. B. der finanzierenden Bank) einen (Teil-) Verzicht vereinbart, dann ist dieser Verzicht der Bank auf der Ebene der steuerpflichtigen Gesellschaft ein steuerpflichtiger Ertrag. Häufig kann das Unternehmen diese Steuerlast aufgrund der Krise aus eigener Liquidität nicht bezahlen (ansonsten hätte es ja den Teil-Verzicht der Bank nicht benötigt) und das Unternehmen erhält hierfür auch regelmäßig keine Finanzierung; denn die verzichtende Bank gewährt nicht gleichzeitig einen neuen Kredit zur Finanzierung der Steuerschuld.
Früher half in diesem Dilemma die gesetzliche Regelung, nach der Sanierungsgewinne steuerfrei waren (§ 3 Ziff. 66 EStG). Diese Regelung hat der Gesetzgeber aus Anlass einer Steuerreform abgeschafft. Selbst die Finanzverwaltung hatte diese Abschaffung steuerpolitisch für falsch angesehen, weil durch die Steuerpflichtigkeit von Sanierungsgewinnen häufig Sanierungen verhindert werden. Daher hatte die Finanzverwaltung einen sog. Sanierungserlass in Kraft gesetzt, mit dem die Finanzverwaltung aus Billigkeitsgründen auf die Steuer auf Sanierungsgewinne verzichten konnte. Der Große Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat diesen Sanierungserlass der Finanzverwaltung durch Urteil vom 28.12.2016 für rechtswidrig erklärt, weil ein solcher Steuerverzicht des Staates nur durch ein Gesetz und nicht durch eine Verwaltungsmaßnahme geschaffen werden könne.
Auf diese Entscheidung des BFH hat der Gesetzgeber jetzt mit dem o. g. Gesetz reagiert und die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen nunmehr auf eine gesetzliche Grundlage gestellt.
Tatbestandsvoraussetzung ist ein Ertrag aus einem Schuldenerlass, der zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung gewährt wird. Hierzu ist erforderlich ein Erlass- bzw. Verzichtsvertrag, aber es reicht auch der Wegfall der Durchsetzbarkeit einer Forderung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens oder ein sog. Debt-to-Equity-Swap.
Darüber hinaus bedarf es der Sanierungsbedürftigkeit, der Sanierungsfähigkeit und der Sanierungseignung auf der Unternehmensebene und der Sanierungsabsicht des Gläubigers (im Beispielsfall also der Bank). Hierfür trägt das Unternehmen die Beweislast. Bestimmte Anforderungen stellt das Gesetz an diesen Nachweis nicht; regelmäßig dürfte ein Sanierungsgutachten gem. IDW S6 oder ein Insolvenzplan ausreichen.